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Straßenbaubeitrag

Wenn die Stadt Neukirchen-Vluyn öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert oder verbessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn erhoben.

Der Straßenbaubeitrag wird von den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der vorteilhabenden Grundstücke erhoben. In der Regel sind dies die anliegenden Grundstücke.

Der zu zahlende Straßenbaubeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Einen Teil der Kosten trägt jedoch die Stadt Neukirchen-Vluyn. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück bebaut ist bzw. maximal bebaut werden darf.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Beitragsbescheides Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigte/r des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner*innen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW werden fast ausschließlich durch die Förderung des Landes (über die NRW.Bank) gezahlt, so dass der/die Eigentümer*in oder Erbbauberechtigte/r nicht mit Straßenbaubeiträgen belastet wird.




Hinweise

  • Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr (zukünftiges) Grundstück Erschließungskosten gezahlt wurden oder noch zu zahlen sind, stellen Sie bitte einen Antrag auf eine Erschließungskostenbescheinigung.

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