Gesetzliche Beteiligungen an Bau-Verfahren
Bauleitplanverfahren
Die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes erklärt bestimmte Nutzungen und Bauvorhaben für zulässig. Die Zulässigkeit auf der einen Seite bedeutet zugleich auf der anderen Seite die Unzulässigkeit. Der räumlichen Planung liegt daher ein intensiver Prozess zugrunde, in dem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden müssen.
Welche Schritte bei einem Bauleitplanverfahren durchzuführen sind ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden lässt sich ein Bauleitplanverfahren in zwei Stufen gliedern. In der frühzeitigen Beteiligung werden die Behörden und die Bürger über die Entwicklungsziele bzw. Planungsabsichten in eher grundsätzlicher Form unterrichtet. Vielfach können zu diesem Verfahrensschritt erforderliche Fachgutachten noch nicht vorliegen, da diese die umsetzungsrelevanten Planungen berücksichtigen müssen. Der nächste Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung. Mit ihr wird der Öffentlichkeit und den Behörden zum zweiten Mal die Gelegenheit gegeben, Anregungen in das Verfahren einzubringen. Bei diesem Planungsschritt ist der Planentwurf bereits konkret ausgearbeitet.
Werden die sogenannten Grundzüge der Planung nicht berührt, dann kann ein "vereinfachtes Verfahren" nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Es sieht u.a. vor, dass auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden kann.
Beteiligungsverfahren gemäß § 8a Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.
Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen.
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 KAG wurde durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Muster für das Straßen- und Wegekonzept bekannt gegeben. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß Absatz 2 verpflichtet, dieses Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und zu begründen. Dies ermöglicht es Kommunen, die bereits über transparente Darstellungen von straßen- und wegebezogenen Maßnahmen verfügen ihre bisherigen Darstellungsformen beizubehalten.
Straßen- und Wegekonzept der Stadt Neukirchen-Vluyn
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2021 das folgende Straßen- und Wegekonzept für den Zeitraum 2021 bis 2025 beschlossen:
Sitzungsvorlage: Straßen- und Wegekonzept
Sitzungsvorlage: Straßen- und Wegekonzept, 1. Fortschreibung
Straßen- und Wegekonzept, 1. Fortschreibung 2023-2027
Maßnahmenübersicht, 1. Fortschreibung
Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 8a, Absatz 3 KAG NW
Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer*innen (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümer*innen zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.
Aktuelle beitragspflichtige Bürgerbeteiligungsverfahren
Aktuelle nicht beitragspflichtige Bürgerbeteiligungsverfahren
Satzungsbeschlüsse / Änderungen des Flächennutzungsplans
Satzungsbeschlüsse und Genehmigungen werden im Amtsblatt der Stadt Neukirchen-Vluyn veröffentlicht.
Aktuell sind folgende Bauleitplanverfahren in der Beteiligungsphase
Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (LAP) für die Stadt Neukirchen-Vluyn
Anlass
Laut der nunmehr aktuellen EU-Umgebungslärmrichtlinie ist für die Stadt Neukirchen-Vluyn gemäß § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ein Lärmaktionsplan (LAP) aufzustellen. Die rechtlichen Grundlagen der Lärmminderungsplanung sind in den §§ 47 a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt. Sie gehen auf die „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ zurück.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (LAP) sowie die erste Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Grundlage für die Erstellung des Lärmaktionsplanes sind Lärmkarten. Diese sind für die Stadt Neukirchen-Vluyn auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de abrufbar. Die Lärmkarten erfassen bestimmte Lärmquellen (relevante Hauptverkehrsstraßen) im Stadtgebiet, geben Auskunft darüber, welche Lärmbelastungen von den Lärmquellen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind. Dadurch machen sie die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Ziele
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung sollen Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung erarbeitet werden, welche schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, vorbeugt oder mindert. Ziel des Lärmaktionsplanes ist es, unbeachtlich der Trägerschaft kurz-, mittel- und langfristige sowie umsetzbare und auch realisierbare Maßnahmen aufzuzeigen, wie eine Lärmminderung weiter vorgenommen werden kann.
Diese Maßnahmen sollen vor allem dort durchgeführt werden, wo möglichst viele Betroffene davon profitieren. Es besteht daher die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zur Lärmaktionsplanung in der Umgebung der kartierten Lärmquellen einzureichen. Die einzelnen Maßnahmen werden dabei sowohl auf ihre Effizienz als auch auf den finanziellen Aufwand und ihre Auswirkungen auf das Stadtbild hin untersucht.
Mit welchen Themen sich der Lärmaktionsplan konkret auseinandersetzen wird, kann der beigefügten pdf-Datei entnommen werden.
Mitwirkung der Öffentlichkeit
Zwar liegen noch keine konkreten Unterlagen und Aussagen zum Lärmaktionsplan vor, da dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst erarbeitet wird. Die Stadt Neukirchen-Vluyn möchte ungeachtet dessen, die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes informieren und bittet um Abgabe von Stellungnahmen, Anregungen und Vorschläge bis zum 16.10.2023 schriftlich im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 216, während der Dienststunden eingereicht werden oder über das Bauportal der Stadt Neukirchen-Vluyn https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/.
Sollten Sie an Ihrem Gebäude schon Maßnahmen (wie z.B. Einbau von Schallschutzfenstern) vorgenommen haben oder haben etwas zur Lärmminderung an Ihrem Wohnstandort geplant, dann können Sie uns dies mitteilen. Bitte geben Sie auch an, wann Sie Ihre Maßnahme umsetzen möchten.
Zeitplan
Nachdem die relevanten Stellungnahmen und Auskünfte in dem Lärmaktionsplan berücksichtigt
wurden, erfolgt ein Beschluss über den Entwurf des Lärmaktionsplanes. Dieser Entwurf wird dann der Öffentlichkeit vorgestellt. Dabei können nochmals Anregungen aus der Öffentlichkeit abgeben werden.
Datenschutz:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.
Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Aufstellungsverfahrens zum Lärmaktionsplan eingewilligt. Ihnen wird damit die Möglichkeit eröffnet, zur Planung Stellung zu nehmen. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um Ihre Betroffenheit bzw. Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Lärmaktionsplanes beurteilen zu können. Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses bzw. des Rates beraten und entschieden. Es findet jedoch keine Veröffentlichung Ihrer Daten in den Sitzungsvorlagen statt; diese sind anonymisiert.
In Umsetzung der Informationspflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung können bei der Stadtverwaltung innerhalb Öffnungszeiten und unter https://www.neukirchen-vluyn.de/datenschutzhinweise die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den personenbezogenen Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.
Neukirchen‑Vluyn, den 31.05.2023
Der Bürgermeister
In Vertretung
Ulrich Geilmann
Techn. Beigeordneter
Bauleitplanverfahren, deren Beteiligungsphase abgeschlossen ist
Öffentliche Auslegung Bebauungsplan Nr. 113, 2. Änderung, Gebiet Infrastruktur Niederberg I (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Öffentliche Auslegung Bebauungsplan Nr. 113, 2. Änderung, Gebiet Infrastruktur Niederberg I (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 die öffentliche Auslegung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen.
Die Stadt möchte zwischen der Fußballvereinsanlage und der zentralen Sportanlage am Schulzentrum eine Pumptrackanlage (Rollsportanlage) bauen. Hierdurch soll das Angebot an sportlichen Aktivitäten um ein attraktives weiteres Outdoor-Element erweitert werden. Im Kern geht die Idee für die Errichtung einer derartigen Anlage von einigen Kindern aus, die vor einiger Zeit bei der Verwaltung einen entsprechenden Bedarf angemeldet hatten.
Um dies aus planungsrechtlicher Sicht möglich zu machen, muss der Bebauungsplan Nr. 113, der im Wesentlichen das Landschaftsband und die Grünzüge auf Niederberg festsetzt, angepasst werden. Es soll lediglich eine Spezifizierung dahingehend erfolgen, dass die Pumptrackanlage als Zweckbestimmung angegeben wird. Somit wird das ursprüngliche Planungsziel der öffentlichen Grünfläche grundsätzlich beibehalten.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 18.07. bis 17.08.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch online eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
Anhörung der Öffentlichkeit: 116. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich nördlich des Klingerhufs / Kompensationsfläche Wald
Anhörung der Öffentlichkeit: 116. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich nördlich des Klingerhufs / Kompensationsfläche Wald
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat am 08.03.2023 die frühzeitige Beteiligung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umwandlung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Aufforstungsfläche zu schaffen, die später einmal ein Wald werden soll. Es handelt sich um eine ca. einen Hektar große Fläche südlich der Niederrheinallee und westlich des Naherholungsgebiets Klingerhuf. Für die Umwandlung in eine Waldfläche zeigt sich die Fläche als besonders geeignet, weil sie im Landschaftsplan des Kreises Wesel - so wie der gesamte Bereich des Klingerhufs - als Maßnahmenraum zur Entwicklung von Laub-/Mischwaldbeständen dargestellt ist. Da die Stadt die Fläche erwerben konnte, soll dieses Ziel nun angegangen werden.
Die Umwandlung der Fläche soll noch dem weiteren Ziel einer Ausgleichsmaßnahme dienen. Neubauvorhaben sind bezüglich ihres Eingriffs in Natur und Landschaft zu bewerten. Der entstehende Eingriff ist in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Die Anpflanzung von Wald soll daher gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme für das Neubaugebiet „Die Blie“ (Bebauungsplan Nr. 165, Gebiet am Neukirchener Ring) dienen. Dies soll mit der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft planungsrechtlich manifestiert werden. Im Bebauungsplan wird es eine entsprechende Verknüpfung geben.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 07.06. bis 06.07.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
Anhörung der Öffentlichkeit: Aufhebung des Flächennutzungsplanes Nr. 62, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Anhörung der Öffentlichkeit: Aufhebung des Flächennutzungsplanes Nr. 62, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am 08.03.2023 die frühzeitige Beteiligung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen.
Im Rahmen der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in Neukirchen-Vluyn eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) dargestellt. Dieser Bereich ist planungsrechtlich mit dem Bebauungsplan Nr. 110 (Konzentrationszone für Windenergieanalgen im Gebiet Vluynbusch) belegt. Die betreffenden Bauleitpläne wurden am 16.12.2005 gemeinsam rechtskräftig.
Zwischenzeitlich wurde durch die Verwaltung geprüft, ob die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungsplan Nr. 110 noch rechtlich haltbar sind und eine Konzentrations- / Ausschlusswirkung entfalten. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW vom 06.12.2017 – 7 D 100/15), mit dem eine entsprechende Flächennutzungsplanänderung einer anderen Kommune für unwirksam erklärt wurde.
Das OVG hat in dem betreffenden Urteil einen Bekanntmachungsfehler und somit einen Ewigkeitsfehler attestiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2020 sodann über den Fall abschließend entschieden und die Auffassung des OVG bestätigt (BVerwG vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19).
Die Überprüfung der Verwaltung hat ergeben, dass die o. g. Feststellungen auch auf die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie auf den Bebauungsplan Nr. 110 zutreffen. In der Ratssitzung am 22.06.2022 wurde daher beschlossen, jeweils ein Aufhebungsverfahren für die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 110 durchzuführen. Diese sind dabei wie ein normales Bauleitplanverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu führen.
Sollte künftig ein Investor nach Aufhebung des Bauleitplans mit der Absicht der Errichtung einer Windkraftanlage an die Stadt herantreten, so würde dann der avisierte Standort letztlich einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 07.06. bis 07.07.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
Anhörung der Öffentlichkeit: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 110, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gebiet Vluynbusch
Anhörung der Öffentlichkeit: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 110, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gebiet Vluynbusch
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat am 08.03.2023 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung zum o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen.
Im Rahmen der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in Neukirchen-Vluyn eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) dargestellt. Dieser Bereich ist planungsrechtlich mit dem Bebauungsplan Nr. 110 (Konzentrationszone für Windenergieanalgen im Gebiet Vluynbusch) belegt. Die betreffenden Bauleitpläne wurden am 16.12.2005 gemeinsam rechtskräftig.
Zwischenzeitlich wurde durch die Verwaltung geprüft, ob die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungsplan Nr. 110 noch rechtlich haltbar sind und eine Konzentrations- / Ausschlusswirkung entfalten. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW vom 06.12.2017 – 7 D 100/15), mit dem eine entsprechende Flächennutzungsplanänderung einer anderen Kommune für unwirksam erklärt wurde.
Das OVG hat in dem betreffenden Urteil einen Bekanntmachungsfehler und somit einen Ewigkeitsfehler attestiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2020 sodann über den Fall abschließend entschieden und die Auffassung des OVG bestätigt (BVerwG vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19).
Die Überprüfung der Verwaltung hat ergeben, dass die o. g. Feststellungen auch auf die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie auf den Bebauungsplan Nr. 110 zutreffen. In der Ratssitzung am 22.06.2022 wurde daher beschlossen, jeweils ein Aufhebungsverfahren für die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 110 durchzuführen. Diese sind dabei wie ein normales Bauleitplanverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu führen.
Sollte künftig ein Investor nach Aufhebung des Bauleitplans mit der Absicht der Errichtung einer Windkraftanlage an die Stadt herantreten, so würde dann der avisierte Standort letztlich einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 07.06. bis 07.07.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
frühzeitige Beteiligung hier: Bebauungsplan Nr. 165, Gebiet am Neukirchener Ring
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen‑Vluyn hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die frühzeitige Beteiligung zu o. g. Bauleitplanverfahren beschlossen.
Die Entwicklung des Neubaugebietes Niederberg zeigt, dass derzeit in Neukirchen-Vluyn eine hohe Nachfrage nach qualitätsvollem und familienfreundlichem Wohnraum in Eigenheimen besteht. Darüber hinaus wird verstärkt auch bezahlbarer und familiengerechter Wohnraum im Geschossbau nachgefragt. Ferner gibt es einen Bedarf an preisgünstigen, seniorengerechten Wohnangeboten. Um diese Nachfrage auch zukünftig bedienen zu können, ist eine Aktivierung neuer Wohnbauflächen dringend erforderlich. Neue Wohnquartiere sollen dabei insbesondere auf bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen entstehen. Daher wird nun die bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Fläche am Neukirchener Ring überplant. Hier soll ein rund 3,57 ha großes Wohnbgebiet entstehen. Das Baugebiet soll dabei zwei Zufahrten vom Neukirchener Ring aus erhalten. Die Erschließung erfolgt über zwei Stichstraßen. Die Häuser sind über Wohnwege zu erreichen. Die Autos sollen überwiegend in zwei Quartiersgaragen am Neukirchener Ring gebündelt werden. Das Innere der Siedlung kann dadurch weitgehend autofrei gehalten werden. Darüber hinaus sollen weitere Aspekte einer Klimaschutzsiedlung wie Regenwassermanagement, kompakte Baukörper, geringer Verkehrsflächenanteil, Spielstraßen, Nutzung regenerativer Energien, hoher Grünanteil mit Veschattungsbereichen, sozialer Wohnungsbau, Reduzierung des Stellplatzschlüssels in die Planung einfließen.
Die westliche Grenze des Plangebietes liegt in großzügigem Abstand zum bestehenden landschaftsbildprägenden Vierkanthof. Durch den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baugebiet und der Hofanlage wird auf Dauer die Einzellage des Hofes in der niederrheinischen Landschaft am Rand der Donke manifestiert.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 30.01. bis 03.03.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
Anhörung der Öffentlichkeit zum Thema: Bebauungsplan Nr. 165, Gebiet am Neukirchener Ring
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat am 16.11.2022 die frühzeitige Beteiligung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen. Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung findet die Anhörung der Öffentlichkeit statt.
Am 01.02.2023, um 18:00 Uhr,
wird in der Kulturhalle, Von-der-Leyen-Platz 1, das Bauleitplanverfahren der Öffentlichkeit vorgestellt und mit ihr erörtert.
Die vollständigen Unterlagen können auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Die Entwicklung des Neubaugebietes Niederberg zeigt, dass derzeit in Neukirchen-Vluyn eine hohe Nachfrage nach qualitätsvollem und familienfreundlichem Wohnraum in Eigenheimen besteht. Darüber hinaus wird verstärkt auch bezahlbarer und familiengerechter Wohnraum im Geschossbau nachgefragt. Ferner gibt es einen Bedarf an preisgünstigen, seniorengerechten Wohnangeboten. Um diese Nachfrage auch zukünftig bedienen zu können, ist eine Aktivierung neuer Wohnbauflächen dringend erforderlich. Neue Wohnquartiere sollen dabei insbesondere auf bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen entstehen. Daher wird nun die bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Fläche am Neukirchener Ring überplant. Hier soll ein rund 3,57 ha großes Wohnbgebiet entstehen. Das Baugebiet soll dabei zwei Zufahrten vom Neukirchener Ring aus erhalten. Die Erschließung erfolgt über zwei Stichstraßen. Die Häuser sind über Wohnwege zu erreichen. Die Autos sollen überwiegend in zwei Quartiersgaragen am Neukirchener Ring gebündelt werden. Das Innere der Siedlung kann dadurch weitgehend autofrei gehalten werden. Darüber hinaus sollen weitere Aspekte einer Klimaschutzsiedlung wie Regenwassermanagement, kompakte Baukörper, geringer Verkehrsflächenanteil, Spielstraßen, Nutzung regenerativer Energien, hoher Grünanteil mit Veschattungsbereichen, sozialer Wohnungsbau, Reduzierung des Stellplatzschlüssels in die Planung einfließen.
Die westliche Grenze des Plangebietes liegt in großzügigem Abstand zum bestehenden landschaftsbildprägenden Vierkanthof. Durch den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baugebiet und der Hofanlage wird auf Dauer die Einzellage des Hofes in der niederrheinischen Landschaft am Rand der Donke manifestiert.
Alle Interessierten sind hierzu eingeladen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Planungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 166, Wohngebäude westlich des Göschel-Hauses mit 114. FP-Berichtigung (beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB) - Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen‑Vluyn hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die öffentliche Auslegung der o. g. Bauleitplanung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung und wesentliche Auswirkung
Der Planbereich stellt sich bisher als Brachfläche bzw. Potenzialfläche im Innenbereich dar, die nur zu einem kleinen Teil (Garagenanlage) genutzt wurde. Sie soll nun eine städtebauliche Umnutzung erfahren, die zu einer architektonischen Aufwertung des Umfeldes beiträgt.
Ziel ist die Schaffung eines Wohnhauses im Vluyner Zentrum, das sich grundsätzlich in die Bebauungsstruktur einpasst. Darin sollen insgesamt acht Wohneinheiten mit Wohnungsgrößen zwischen 70 m² und 100 m² entstehen. Um im Kernbereich von Vluyn im Bedarfsfall aber auch Büronutzungen zu ermöglichen, soll diese Nutzung ergänzend als zulässig festgesetzt werden.
Der vorgesehene Neubau eines Gebäudes ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (insbesondere der Geschossigkeit) sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus den Festsetzungen der rechtsgültigen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9, in deren Geltungsbereich sich das Vorhabengrundstück befindet, entwickelbar. Daher ist zur Umsetzung der Planungsziele die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.
Bürgerinnen und Bürger können sich im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 216, während der Dienststunden über den Inhalt der Planung informieren.
Gleichzeitig wird der Flächennutzungsplan berichtigt.
Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt.
Der Entwurf der Bauleitplanung und der Entwurf der Begründung liegen in der Zeit
vom 09.12.2022 bis 20.01.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Öffnungszeiten im Zimmer 216 aus.
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus
Montag – Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Zur Einsicht der Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin entweder
- direkt bei dem Sachbearbeitenden,
- telefonisch unter 02845-391-0
- oder per Mail info@neukirchen-vluyn.de
Die vollständigen Unterlagen können auch auf der folgenden Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Fachbeiträge und Gutachten liegen nicht vor.
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren können
- per Mail an proplan@neukirchen-vluyn.de gesendet
- oder auf dem Postweg, Stadt Neukirchen-Vluyn, Planungsamt, Hans-Böckler-Str. 26, 47506 Neukirchen-Vluyn eingereicht
- oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Sofern Stellungnahmen in Form von Unterschriftslisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Abschriften der Ratsentscheidung werden dem Beauftragten in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.
Neukirchen‑Vluyn, den 21.11.2022
Der Bürgermeister
In Vertretung
Ulrich Geilmann
Technischer Beigeordneter
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 160, Erweiterung des Hotels Dampfmühle (beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB) - Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen Vluyn hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die öffentliche Auslegung der o. g. Bauleitplanung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung und wesentliche Auswirkung:
Im Hotel Dampfmühle an der Krefelder Straße in Neukirchen sind einige Veränderungen geplant. Da die Änderungen Auswirkungen auf das Planungsrecht haben, ist dieses zu ändern. Es gibt bereits einen Bebauungsplan, der das Planungsrecht für das Hotel Dampfmühle und dessen Umgebung regelt. Dieser muss jedoch für die vorgesehenen Änderungen überplant werden. Daher wird für den Bereich des Hotels Dampfmühle ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Bei den Änderungen handelt es sich um folgende Inhalte:
- Schaffen einer überbaubaren Fläche für Kühleinrichtungen des Restaurantbetriebs,
- für die Aufstockung zum Bau weiterer Gästezimmer ist die Änderung der maximalen Geschosszahl erforderlich,
- für den Bau eines Konferenzraums ist ebenfalls die überbaubare Fläche zu erweitern.
Darüber hinaus soll der Eingangsbereich baulich neu gestaltet werden.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.
Bürgerinnen und Bürger können sich im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 216, während der Dienststunden über den Inhalt der Planung informieren.
Der Entwurf der Bauleitplanung, der Entwurf der Begründung und die u. g. Unterlagen liegen in der Zeit
vom 12.12.2022 bis 20.01.2023
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Öffnungszeiten im Zimmer 216 aus.
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus
Montag – Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Zur Einsicht der Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin entweder
• direkt bei dem Sachbearbeitenden,
• telefonisch unter 02845-391-0
• oder per E-Mail info@neukirchen-vluyn.de
Die vollständigen Unterlagen können auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.neukirchen-vluyn.de/de/amt61/aktuelle-beteiligungen/&nid1=16423 à Bauportal
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren können
• per E-Mail an proplan@neukirchen-vluyn.de gesendet
• oder auf dem Postweg, Stadt Neukirchen-Vluyn, Planungsamt, Hans-Böckler-Str. 26, 47506 Neukirchen-Vluyn eingereicht
• oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Sofern Stellungnahmen in Form von Unterschriftslisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Abschriften der Ratsentscheidung werden dem Beauftragten in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.
Neukirchen‑Vluyn, den 23.11.2022
Der Bürgermeister
In Vertretung
Ulrich Geilmann
Technischer Beigeordneter
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 160, Erweiterung des Hotels Dampfmühle (beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB) - Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Für das vorgenannte Bauleitplanverfahren soll ein Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Am 15.12.2022 findet um 18:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Neukirchen‑Vluyn, Hans‑Böckler‑Straße 26, hierzu ein Erörterungstermin statt.
Dort wird die beabsichtigte Planung vorgestellt und mit der Öffentlichkeit erörtert.
Ziel und Zweck der Planung und wesentliche Auswirkung:
Im Hotel Dampfmühle an der Krefelder Straße in Neukirchen sind einige Veränderungen geplant. Da die Änderungen Auswirkungen auf das Planungsrecht haben, ist dieses zu ändern. Es gibt bereits einen Bebauungsplan, der das Planungsrecht für das Hotel Dampfmühle und dessen Umgebung regelt. Dieser muss jedoch für die vorgesehenen Änderungen überplant werden. Daher wird für den Bereich des Hotels Dampfmühle ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Bei den Änderungen handelt es sich um folgende Inhalte:
- Schaffen einer überbaubaren Fläche für Kühleinrichtungen des Restaurantbetriebs,
- für die Aufstockung zum Bau weiterer Gästezimmer ist die Änderung der maximalen Geschosszahl erforderlich,
- für den Bau eines Konferenzraums ist ebenfalls die überbaubare Fläche zu erweitern,
- für die hinzukommenden Nutzungen ist die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen.
- Darüber hinaus soll der Eingangsbereich baulich neu gestaltet werden.
Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt, da gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren auf die Erstellung des Umweltberichtes verzichtet werden kann.
Dieser Entwurf der Bauleitplanung kann mit der Begründung während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Neukirchen‑Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 216, eingesehen werden.
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus
Montag – Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
Vom 27.12.2022 bis zum 01.01.2023 ist das Rathaus geschlossen.
Wichtiger Hinweis:
Zur Einsicht der Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin entweder
- direkt bei dem Sachbearbeitenden,
- telefonisch unter 02845-391-0
- oder per Mail info@neukirchen-vluyn.de
Die vollständigen Unterlagen können auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.neukirchen-vluyn.de/de/amt61/aktuelle-beteiligungen/&nid1=16423 --> Bauportal
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Die Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren können
- per Mail an proplan@neukirchen-vluyn.de gesendet
- per Post, Stadt Neukirchen-Vluyn, Planungsamt, Hans-Böckler-Str. 26, 47506 Neukirchen-Vluyn eingereicht
- oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass schriftliche Stellungnahmen bis zum Anhörungstermin der Verwaltung vorliegen sollen. Sie können aber auch noch bis zu einer Woche nach dem Anhörungstermin schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift nachgereicht werden.
Der vorgesehene Planbereich für die Bauleitplanung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.
Neukirchen‑Vluyn, den 23.11.2022
Der Bürgermeister
In Vertretung
Ulrich Geilmann
Technischer Beigeordneter