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Landes-, Regional- und Stadtplanung

Die räumliche Planung ist ein mehrstufiges System und spiegelt den Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland wider. Sie gibt in unterschiedlicher Aussageschärfe vor, welche Leitbilder und Ziele bei der Inanspruchnahme des Raumes verfolgt werden. Bei der Erarbeitung von Planungsvorgaben gilt das sogenannte Gegenstromprinzip. Das heißt, die Betroffenen der nachfolgenden Ebene werden am Planverfahren beteiligt und können somit ihre Belange einbringen. Der räumlichen Planung liegt daher ein intensiver Prozess zugrunde, in dem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden müssen.

Landesplanung

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (kurz: LEP NRW) ist die fachübergreifende und integrierte Konzeption für die räumliche Entwicklung des Bundeslandes und stellt die höchste Planungsebene in Nordrhein-Westfalen dar. Dabei dient der LEP NRW insbesondere dazu, das Landesgebiet Nordrhein-Westfalens zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Der aktuell geltende Landesentwicklungsplan ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017 und der am 6. August 2019 in Kraft getretenen Änderung des LEP NRW. Eine Gesamtfassung finden Sie auf der Homepage der Landesplanung NRW.

Regionalplanung

Auf der regionalen Ebene werden die Ziele der Raumordnung in Regionalplänen konkretisiert. Sie legen dabei die räumlichen und strukturellen Entwicklungen in der Region als raumplanerisches Gesamtkonzept fest. Regionalpläne nehmen damit eine vermittelnde Ebene zwischen der Landesplanung sowie der kommunalen Planung ein. Für die Aufstellung des Regionalplans ist die Regionalplanungsbehörde verantwortlich, beschlossen wird er vom jeweiligen Regionalrat.

Derzeit ist für die Entwicklung in Neukirchen-Vluyn der Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) bindend. Dieser wurde seinerzeit von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgestellt und galt ursprünglich für den gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf. Seine Gesamtfassung finden Sie auf der Homepage des RVR.

Inzwischen ist der Regionalverband Ruhr (RVR) per Gesetz als örtlich zuständige Regionalplanungsbehörde tätig. Die Verbandsversammlung des RVR hat die Regionalplanungsbehörde mit Beschluss vom 6. Juli 2018 beauftragt, das Aufstellungsverfahren zum Regionalplan Ruhr durchzuführen. Somit wird derzeit ein neuer Regionalplan aufgestellt, in dessen Geltungsbereich auch das Stadtgebiet Neukirchen-Vluyns liegt. Bis zur Rechtskraft des Regionalplanes Ruhr gilt in den zum Regionalverband Ruhr gehörenden Kommunen - und damit auch in Neukirchen-Vluyn - der Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) der Bezirksregierung Düsseldorf.

Stadtplanung (inklusive Flächennutzungsplanung)

Auf der kommunalen Ebene haben die Städte und Gemeinden ihre räumliche Zielplanung (Flächennutzungsplan, FNP) den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen. Während der Flächennutzungsplan lediglich aussagt, in welchen Bereichen des Gemeindegebietes welche Flächennutzung (z.B. Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft) stattfinden soll, setzen die Bebauungspläne (BP) konkret für einzelne Baugebiete fest, welche Nutzungsarten (z.B. Wohnen) zulässig sind und wie gebaut werden darf (z.B. Firsthöhe, überbaubare Fläche des Flurstückes). Bei den Bebauungsplänen wird unterschieden, ob sie von der Gemeinde aufgestellt und somit Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten anbieten (Angebotsplanung) oder ob ein Investor mit Hilfe eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein konkretes Projekt verwirklichen will (Vorhabenplanung).

Welche Schritte bei einem Bauleitplan durchzuführen sind ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange lässt sich ein Bauleitplanverfahren in der Regel in zwei Stufen gliedern. In der frühzeitigen Beteiligung werden die Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange sowie die Bürger*innen über die Entwicklungsziele bzw. Planungsabsichten in eher grundsätzlicher Form unterrichtet. Vielfach können zu diesem Verfahrensschritt einzelne und erforderliche Fachgutachten noch nicht vorliegen, da diese die umsetzungsrelevanten Planungen berücksichtigen müssen. Der nächste Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung. Zu diesem Planungsschritt liegt bereits ein detailliertes planerisches Konzept vor. Mit der öffentlichen Auslegung wird der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Trägern sonstiger öffentlicher Belange zum zweiten Mal die Gelegenheit gegeben, Anregungen in das Verfahren einzubringen.

Werden die Grundzüge der Planung, also die wesentlichen Planungsziele nicht berührt, kann ein "vereinfachtes Verfahren" nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Es sieht u.a. vor, dass auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden kann.

Eine Übersicht über aktuelle Beteiligungen finden Sie auf unserer Seite zu gesetzlichen Beteiligungen.

Rechtskräftige Änderungen des Flächennutzungsplans finden Sie unten im Bereich Downloads.

Bebauungspläne und Satzungen der Stadt Neukirchen-Vluyn

Bei Fragen oder für weitere Informationen können die rechtsverbindlichen Bebauungspläne einschließlich der zugehörigen Begründung im Rathaus, Hans-Böckler-Straße 26, Raum 216 zu den Sprechzeiten eingesehen und erläutert werden. Darüber hinaus können bei Bedarf, beispielsweise zur Vorlage im Zusammenhang mit einem Bauantrag oder einer Bauvoranfrage, Auszüge zu den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen angefordert werden. Hierbei handelt es sich um gebührenpflichtige Auszüge gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Neukirchen-Vluyn im Geoportal Niederrhein online einzusehen und dort kostenfrei herunterzuladen.

Details finden Sie hier:

Satzungen und Bebauungspläne NV (Ebene 1) mit weiterer Themenauswahl

Hinweis zu den Ebenen

Die "Neukirchen-Vluyner Ebenen" enthalten folgende Pläne:

Ebene 1: Bebauungspläne und vorhabenbezogene Bebauungspläne
Ebene 2: Gestaltungspläne, Maßnahmenpläne, Pflanzpläne
Ebene 3: Abrisspläne, Geltungsbereiche zu Textänderungen

Weitere planungsrechtliche Instrumente sind städtebauliche Satzungen (z.B. Innenbereichssatzung).
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die kommunale Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im BauGB ist u.a. das Bauleitplanverfahren geregelt.

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