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Abmeldung des Wohnsitzes - Wegzug aus Neukirchen-Vluyn

Wenn Sie aus Neukirchen-Vluyn wegziehen und eine Wohnung im Bundesgebiet beziehen, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Sie müssen sich lediglich in Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Wenn Sie ins Ausland verziehen, obdachlos werden oder eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Sollten Sie persönlich verhindert sein, kann die Abmeldung eine Person mit entsprechender Vollmacht übernehmen. 

Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ausziehen.

Sind Sie volljährig und stehen unter rechtlicher Betreuung, obliegt Ihrer betreuenden Person die Abmeldung.

Falls Sie innerhalb von Neukirchen-Vluyn umziehen, genügt eine Ummeldung.

Bitte achten Sie darauf, die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen gemäß § 17 Bundesmeldegesetz nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.

Ein vorausgefülltes Abmeldeformular ist - bei persönlicher Vorsprache - nicht erforderlich.

Falls Sie die Abmeldung per Post erledigen möchten, senden Sie das unterschriebene Abmeldeformular (siehe Downloadbereich) bitte an das Bürgerbüro und fügen außerdem eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

 


Rechtsgrundlagen


Benötigte Dokumente

  • Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen


Fristen

  • Für die Abmeldung gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Auszug aus Ihrer Wohnung.


Hinweise

  • Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen wird die Ausländerbehörde Wesel über die Abmeldung informiert.

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