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Korruptionsbekämpfung

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz soll Transparenz herstellen und durch die Führung eines Vergaberegisters vor Korruption abschrecken.

Dieses Gesetz betrifft im kommunalen Bereich die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Eigenbetriebe und eigenbetriebs­ähnlichen Einrichtungen und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen. Es gilt für alle Beschäftigten aus den vorher genannten Bereichen, für die kommunalen Mandatsträger*innen bis hin zu den sachkundigen Bürger*innen. Außerdem gilt dieses Gesetz für die natürlichen Personen und juristischen Personenvereinigungen (Unternehmen), die sich um öffentliche Aufträge bewerben.

In Abgrenzung zum umgangssprachlichen Begriff existiert eine allgemeine Definition, die folgende Merkmale aufzählt: 

  • Missbrauch eines öffentlichen Amtes in der Verwaltung, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats, 
  • Fehlverhalten auf Veranlassung von außen oder durch Eigeninitiative, 
  • Erlangen oder Anstreben eines Vorteils für sich oder Dritte, 
  • Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit und 
  • Geheimhaltung bzw. Verschleierung der Handlungsweise. 

Die zentralen Straftatbestände der Korruption sind 

  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB), 
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB), 
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), 
  • Bestechung (§ 334 StGB) und 
  • besonders schwerwiegende Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB). 

Darüber hinaus fällt unter Korruption im weiteren Sinne auch die nicht genehmigte Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das Amt, ohne dass eine konkrete Diensthandlung hiermit verbunden ist, bzw. hierzu Anlass gibt.

Um dem vorzubeugen, soll nach dem Willen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes eine größtmögliche Transparenz für den genannten Personenkreis hergestellt werden. Diese Transparenz übt eine wichtige präventive Wirkung auf die zur Auskunft verpflichteten Amtsträger*innen aus. Die Offenlegungspflicht und die damit einhergehenden Aufdeckungsmöglichkeiten sollen dazu führen, dass es gar nicht erst zur Korruptionsstraftaten kommt.

Deshalb veröffentlicht die Stadt Neukirchen-Vluyn die Gremientätigkeiten des Bürgermeisters, der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger*innen im Ratshandbuch der Stadt.

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