Service-Bereich

Inhalt

Abgeschleppte Fahrzeuge

Grundsätzlich darf ein PKW abgeschleppt werden, wenn er so geparkt ist, dass er andere Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet oder behindert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er einen Rettungsweg oder eine Feuerwehrzufahrt blockiert oder wenn er direkt in einer unübersichtlichen Kurve steht. 

Ordnungswidrig abgestellte, angemeldete und nicht angemeldete Fahrzeuge, die eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellen, werden nach der Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf ein Sicherstellungsgelände verbracht, wo sie vom Fahrzeughalter oder -führer bzw. von der Fahrzeughalterin oder - führerin abgeholt werden können.

Über die Herausgabe der Fahrzeuge entscheidet die Ordnungsbehörde.

Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich

  • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
  • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren

Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Parkverstoß ab.

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.

Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.

Sie haben das Seitenende erreicht.