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Anmeldung des Wohnsitzes - Zuzug nach Neukirchen-Vluyn

Wenn Sie eine Wohnung in Neukirchen-Vluyn beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen im Bürgerbüro anmelden.

Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. 

Sind Sie volljährig und stehen unter rechtlicher Betreuung, obliegt Ihrer betreuenden Person die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Bei jeder Anmeldung müssen Sie der Meldebehörde mitteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.

Definition Hauptwohnung

Hauptwohnung ist

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben:
    die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung.
    Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
     
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen:
    Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
     
  • wenn Sie minderjährig sind:
    die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern.
    Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
     
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen.
    Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Definition Nebenwohnung

Nebenwohnung ist:

  • jede weitere Wohnung im Inland.

Sie müssen bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorlegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: 

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus

Bei persönlicher Vorsprache ist ein Anmeldeformular nicht erforderlich.

Die Anmeldung kann nur durch persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist persönlich vorzusprechen, können Sie die Anmeldung auch von einer durch Sie bevollmächtigten Person vornehmen lassen. Bitte geben Sie eine Vollmacht zur An-, Ab- und Ummeldung (siehe unten) sowie Ihren Personalausweis/ Reisepass mit. Kopien von Ausweisdokumenten sind nicht ausreichend.

Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.

Sollten Sie persönlich verhindert sein, kann die Anmeldung eine von Ihnen beauftragte Person mit entsprechender Vollmacht übernehmen.

Bitte achten Sie darauf, die vorgeschriebene Frist nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.


Rechtsgrundlagen


Benötigte Dokumente

  • Ausweisdokumente aller anzumeldenden Personen
  • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • Wohnungsgeberbestätigung


Fristen

  • Für die Anmeldung gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Einzug in Ihre Wohnung.


Hinweise

  • Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen wird das Ausländeramt Wesel über die Anmeldung informiert.

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