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Auskunftssperre im Melderegister

Die Meldebehörde trägt auf schriftlichen Antrag eine Auskunftssperre ein, soweit Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn Ihnen oder einem Familienangehörigen Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdiger Belange entstehen kann.

Die Auskunftssperre gilt für zwei Jahre. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Wurde eine Auskunftssperre missbräuchlich beantragt, zum Beispiel um berechtigten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern zu entgehen, wird diese gelöscht.



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