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Baurecht

Beim Bauen sowie bei der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken sind die Vorschriften des deutschen öffentlichen Baurechts  einzuhalten. Diese sind zahlreich und auch umfangreich und manchmal für Laien auch nur schwer verständlich, weshalb immer eine Bauberatung im Fachdienst Bauaufsicht empfehlenswert ist. Dies gilt insbesondere vor der konkreten Planung eines Bauprojektes.

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in

  • Bauplanungsrecht,
  • Bauordnungsrecht und
  • Baunebenrecht.

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht regelt, wo und was gebaut werden darf und wie Grundstücke genutzt werden dürfen. Wichtige Rechtsgrundlagen sind

  • das Baugesetzbuch (BauGB)
  • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
  • die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden - hier also der Stadt Neukirchen-Vluyn - als ortsrechtliche Satzungen.

Die Form- und Verfahrensvorschriften für die Bebauungspläne sind im Baugesetzbuch enthalten.

Die maßgeblichen Vorschriften des Baugesetzbuches für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie von Grundstücksnutzungen sind § 29 bis § 35 BauGB.

Bebauungspläne werden vom Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn zum Beispiel für neue Wohnbaugebiete und neue Gewerbegebiete aufgestellt und als Satzung beschlossen.

Sie enthalten als rechtsverbindliche Ortssatzungen zeichnerische und textliche Festsetzungen über die bauliche und sonstige Nutzung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke. Diese Festsetzungen basieren auf der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht regelt konkret, wie gebaut werden darf. Dabei geht es zum Beispiel um die Abstände zu Grundstücksgrenzen und Brandschutzerfordernisse.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind die Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie verschiedene Spezial-Verordnungen unter anderem für Sonderbauten.

Die BauO NRW enthält auch alle Formvorschriften über Genehmigungserfordernisse, Genehmigungsverfahren und die am Bau Beteiligten.

Baunebenrecht

Hierzu zählen Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, die beim Bauen und bei der Grundstücksnutzung ebenfalls zu beachten sind:

  • Denkmalschutzrecht:
    Bauen in oder an einem Denkmal sowie in näherer Umgebung eines Denkmals.
     
  • Naturschutzrecht und Landschaftsrecht:
    Bauen in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, Bauen in der Umgebung von Naturdenkmalen, Baumschutz.
     
  • Wasserrecht
    Bauen in Wasserschutzgebieten, Einleiten von Regenwasser in Gewässer und ins Grundwasser.
     
  • Straßenrecht:
    Bauen in der Nähe von Autobahnen sowie an Bundesstraßen und an Landesstraßen.
     
  • Eisenbahnrecht:
    Bauen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen.
     
  • Umweltschutzrecht:
    Bauen und Nutzen von Industrie- oder Gewerbebetrieben und Landwirtschaftlichen Betrieben mit Lärm-, Staub- und Geruchsentwicklung.

Bei allen baulichen Veränderungen ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der Bauaufsicht zu informieren.  

Auch wenn es sich nach der Bauordnung um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, kann im Geltungsbereich eines einzelnen Bebauungsplanes eine andere Festlegung festgesetzt sein.

Häufig gestellte Fragen

Wie groß darf ein Gartenhaus sein?
Antwort: Genehmigungsfrei sind Gartenhäuser bis zu einer Größe von 75 m³ (§ 62 Bauordnung Nordrhein-Westfalen BauO NRW). Zu dem umbauten Raum werden die überdachten Veranden dazu gerechnet. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld beim Planungs- und Bauordnungsamt, ob andere öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Errichtung eines Gartenhauses entgegen sprechen könnten.

Wie hoch darf eine Einfriedigung sein?
Genehmigungsfrei darf eine Einfriedigung bis 2,0 m sein (§ 62 BauO NRW). Auch hier gilt: Sinnvoll ist es, sich vorher beim Planungs- und Bauordnungsamt zu erkundigen, ob durch vorhandenes Ortsrecht weitere Festsetzungen zu berücksichtigen sind. Beachten Sie hier bitte auch die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts.

Ist eine Terrassenüberdachung genehmigungsfrei?
Eine Terrassenüberdachung bis 30 qm und einer Tiefe von 4,5 m ist genehmigungsfrei (§ 62 BauO NRW), wenn andere öffentlich-rechtlichen Festsetzungen nicht dagegen sprechen, z. B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes.

Was darf ich an die Grenze bauen?
Ohne eigene Abstandflächen an der Grenze zulässig sind:

  • Garagen
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³
  • Überdachte Tiefgaragenzufahrten bis 30 m³
  • Aufzüge zu Tiefgaragen bis 30 m³

Die mittlere Wandhöhe darf 3,0 m nicht überschreiten. Die Gesamtlänge der Bebauung darf je Nachbargrenze 9,0 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt maximal 15,0 m betragen.

Sind Stellplätze notwendig bzw. verfahrensfrei?
Stellplätze bis 100 qm sind verfahrensfrei, sofern nicht weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen sprechen.
Mit der Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) können gemäß § 48 Abs. 3 BauO NRW Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse regeln, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen.

Die Stadt Neukirchen-Vluyn hat seit dem 01.08.2019 eine eigene Satzung hierzu. Die Stellplatzsatzung mit den aktuellen Richtzahlen finden Sie im unteren Bereich. Im Einzelfall können in bestimmten Bereichen auch Stellplätze abgelöst werden. Die Stellplatzablösesatzung sowie die dazu überarbeiteten Pläne geben weitere Auskunft zu dieser Fragestellung.


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