Beseitigung von Anlagen - Abbruchgenehmigung beantragen
Seit dem 01.01.2019 bedarf die Beseitigung bzw. der Abbruch eines Gebäudes keiner Baugenehmigung mehr.
Die konkreten verfahrensfreien Abbruchmaßnahmen sind in § 62 Absatz 3 Landesbauordnung (BauO NRW) aufgeführt. Die Verfahrensfreiheit gilt demnach für alle freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3.
Alle anderen Gebäude (Gebäudeklasse 2, 4 und 5) müssen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck gemäß Bauprüfordnung, der Ihnen auch als HTML-Assistent zur Verfügung gestellt wird (siehe Punkt "Benötigte Formulare").
Der Abbruch von Gebäudeteilen ist genehmigungspflichtig, da es sich um die Änderung eines Gebäudes handelt.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Dokumente
- Anzeigeformular
- Lageplan / Flurkarte (Maßstab 1:500) mit Kennzeichnung des abzubrechenden Gebäudes
- bei angebauten Gebäuden (z.B. Doppelhaushälfte): Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners / einer qualifizierten Tragwerksplanerin
- Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Gebäude / Gebäudeteile / baulichen Anlagen, welche abgebrochen werden sollen, sofern vorhanden
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Benötigte Formulare
Fristen
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Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Beseitigung einzureichen.
Gebühren
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Es können Gebühren anfallen.
Gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 können Sie für Gebäude, die verfahrensfrei sind, dennoch ein Baugenehmigungsverfahren beantragen. Dies ist im Gegensatz zur Anzeige gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Die konkrete Höhe der Gebühren richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung.