Service-Bereich

Inhalt

Ehefähigkeitszeugnis

Ein Ehefähigkeitszeugnis im Sinne des § 39 Personenstandsgesetz wird deutschen Staatsangehörigen erteilt, wenn diese beabsichtigen die Ehe im Ausland zu schließen.

Es darf nur erteilt werden, wenn der Eheschließung nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht.

Ist ein Verlobter / eine Verlobte Ausländer*in, so muss die Identität nachgewiesen werden.
Das Standesamt prüft, ob in der Person des ausländischen Verlobten / der ausländischen Verlobten ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z.B. Eheverbot der Doppelehe).

Ob ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird, erfahren Sie im ausländischen Standesamt, bei der ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland oder bei der deutschen Vertretung im Eheschließungsstaat.

Ein Ehefähigkeitszeugnis für deutsche Staatangehörige erteilt das Standesamt, in dessen Bezirk der Verlobte / die Verlobte seinen / ihren Wohnsitz (Aufenthalt) hat, oder bei Wohnsitz im Ausland zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Um zu klären, welche Unterlagen im Einzelnen vorgelegt werden müssen, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch.




Fristen

  • Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.


Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.

Sie haben das Seitenende erreicht.