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Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie einen symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft bringt der Bundespräsident die besondere fürsorgende Verpflichtung unseres Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Sie stellt die besondere Bedeutung heraus, die Familien und Kinder für unser Gemeinwesen haben. Die Ehrenpatenschaft soll mit dazu beitragen, das Sozialprestige kinderreicher Familien zu stärken.

Das Patenkind erhält eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft und als Patengeschenk eine einmalige Unterstützung in Höhe von zur Zeit 500,- Euro.

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist bei der Stadtverwaltung zu stellen.


Benötigte Dokumente

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder


Fristen

  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
    Es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).

    Der Antrag kann längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

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