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Grundschule - Anmeldeverfahren

Im Kalenderjahr bevor Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es an der Grundschule anmelden. In der Grundschule werden die Grundlagen der Bildung und des Lernens vermittelt. Sie ist die gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens für alle Kinder und umfasst die Klassen 1 bis 4.

Der Regelförderort von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist die allgemeine Schule, d.h. im Bereich der Primarstufe die Grundschule. Hier werden sie gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

Sie müssen Ihr Kind bis zum 15. November eines Jahres anmelden, wenn es im folgenden Jahr schulpflichtig wird. Sie erhalten etwa zehn bis elf Monate vor Schulbeginn ein Schreiben vom Schulverwaltungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder von der jeweiligen Grundschule selbst. Darin werden Sie gebeten, Ihr Kind an einer Grundschule anzumelden. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.

Wenn Sie die Einschulung Ihres Kindes wünschen, das nach dem 30.09. geboren ist, können Sie die vorzeitige Einschulung beantragen. Nach einem Beratungsgespräch entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme des Kindes.

Schulpflichtige Kinder können nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens und weiterer, von Ihnen beigebrachter fachärztlicher oder fachtherapeutischer Stellungnahmen.

In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch die Grundschule den Antrag auf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch die Förderschule wählen, für die ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vorschlägt.

Über die Aufnahme an einer Grundschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.


Rechtsgrundlagen


Fristen

  • Bis zum 15. November eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind.

Hinweise

  • Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Mehr als 90 Prozent der Grundschulen sind offene Ganztagsschulen (OGS). Das Angebot der Schulen reicht von der Hausaufgabenbetreuung über zusätzliche Förderkurse bis hin zu Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag aus den Bereichen Kultur, Sport und Spiel. In der Regel besuchen die Kinder die offene Ganztagsgrundschule montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

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