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Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die von den Grundstückseigentümern zu entrichten ist.

Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind ausschließlich Aufgaben der Finanzämter (Bewertungsstelle des Finanzamtes Kamp-Lintfort, Telefon 02842 121-0).

Die Bewertungsstelle ermittelt nach gesetzlichen Grundlagen den sogenannten Einheitswert und errechnet einen Grundsteuermessbetrag individuell für jedes Grundstück. Das Finanzamt erteilt anschließend den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid. Gegen die Festsetzung des Einheitswertes ist ein Einspruch beim Finanzamt möglich.

Auf diesen Grundlagen berechnet das Steueramt der Stadt Neukirchen-Vluyn die Grundsteuer. Hierzu wird der Steuermessbetrag mit einem von der Stadt festgesetzten Hebesatz multipliziert.

Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung veröffentlicht.

Steuerhebesätze der Stadt Neukirchen-Vluyn für das Jahr 2024:

  • Grundsteuer A: 370 %
    für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
     
  • Grundsteuer B: 656 %
    für die sonstigen Grundstücke

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben, der dem Steuerpflichtigen zum Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

Die jährliche Grundsteuer wird in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer müssen Sie bis zum 31.01.2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Kamp-Lintfort unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02842-121-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Als Eigentümer*in haben Sie bereits ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
     
  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
     
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
     
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
    Ab dem 01.01.2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 01.01.2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.



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