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Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Städte und Gemeinden sind verpflichtet, das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der städtischen Kanalisation zugeführt werden kann.

In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken in

  • wasserdichten abflusslosen Gruben (LWA Merkblatt Nr. 4) gesammelt und abgefahren oder
  • in vollbiologischen Kleinkläranlagen (DIN 4261 Teil 2) behandelt und in einer zugelassenen Nachbehandlung, z.B. Sickerstrang, Sickerschacht, Schönungsteich oder Vorflut

eingeleitet.

Die Entsorgung des Fäkalschlamms aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erfolgt über einen Entsorgungsplan der Stadt; hierfür ist das Tiefbau- und Grünflächenamt zuständig.

Grundstücke - die sich innerhalb von Wasserschutzzonen I, II, III A und III B befinden - unterliegen besonderen Bestimmungen, über die wir Sie im Einzelfall persönlich informieren.

Benötigte Unterlagen:

Für abflusslose Gruben ist ein Entwässerungsantrag bei der Stadt Neukirchen-Vluyn einzureichen (siehe unten).

Für Kleinkläranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis (WBE) erforderlich. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf den Seiten des Kreises Wesel. Die Genehmigung erfolgt ebenfalls durch die Untere Wasserbehörde.




Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.
    Gebühren werden durch den Kreis Wesel, untere Wasserbehörde, erhoben.

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