Personalausweis
Deutsche Staatsangehörige müssen mit Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass besitzen.
Seit 2010 werden in der Bundesrepublik Deutschland Personalausweise ausgestellt, die einen Chip mit elektronischen Daten über die Person enthalten. Dieser Personalausweis im Format einer Scheckkarte bietet dadurch neue Funktionen und Einsatzmöglichkeiten in der Onlinewelt.
Neuerungen bei der Beantragung von Ausweisdokumenten in 2025
Die von der Bundesministerin des Innern und für Heimat vorgelegte "Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften" eröffnet Bürger*innen komfortable Möglichkeiten, ihre hoheitlichen Dokumente künftig einfacher und schneller zu beantragen und zu erhalten.
1. Umstellung des PIN-Brief-Verfahrens im Februar 2025
Ab Februar 2025 wird der PIN-Brief während der Beantragung eines Personalausweises, eines elektronischen Aufenthaltstitel oder einer
eID-Karte direkt durch die Meldebehörde ausgehändigt. Der bisherige Versand per Post entfällt. Der PIN-Brief enthält die Geheimnummer (PIN), die
Entsperrnummer (PUK) sowie wichtige Informationen über die Online-Ausweisfunktion.
2. Einführung des digitalen Lichtbilds ab Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 treten neue Regelungen für die Lichtbildaufnahme bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln in Kraft. Von Bürgerinnen und Bürgern mitgebrachte Papier-Passbilder werden bei der Beantragung von Ausweisdokumenten nicht mehr akzeptiert. Biometrische Lichtbilder müssen dann digital vorliegen.
Die neuen Regelungen sind auf das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und
ausländerrechtlichen Dokumentenwesen zurückzuführen. Ziel dieser Regelungen ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Beantragungsprozess medienbruchfrei zu digitalisieren.
Informationen für Bürger*innen:
Ab dem 01.05.2025 können Bürgerinnen und Bürger wählen, ob sie ihr biometrisches Lichtbild im Bürgerbüro oder bei einem Fotodienstleistenden
anfertigen lassen möchten.
Lichtbildaufnahme im Bürgerbüro:
Die digitale Lichtbildaufnahme im Bürgerbüro wird mit dem PointID® System der Bundesdruckerei durchgeführt.
Wird für ein Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel) das Lichtbild in der Behörde angefertigt, kostet das ab
dem 1. Mai 2025 bundeseinheitlich 6,00 € zusätzlich zur Grundgebühr des jeweiligen Ausweisdokuments. Werden zwei Ausweisdokumente (zum Beispiel der Personalausweis und der Reisepass) zusammen beantragt, wird die Gebühr nur einmalig (das heißt pro Lichtbild und nicht pro Dokument) erhoben. Wurden mehrere Biometrie-konforme Lichtbilder erzeugt, kann die antragstellende Person in der Regel eine Auswahl aus bis zu drei Lichtbildern treffen. Der Aufnahmeprozess kann darüber hinaus abgebrochen oder neu gestartet werden, sofern der antragstellenden Person keines der angezeigten Lichtbilder gefällt. Die Lichtbilder sind ausschließlich für die Ausweisproduktion bestimmt. Wenn Sie für weitere Zwecke oder für zuhause weitere Lichtbilder benötigen, können Sie sich wie gewohnt an einen Fotografen wenden.
Lichtbildaufnahme bei einem Dienstleister:
Wird das Lichtbild für ein Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel) bei einem externen Fotodienstleister
erstellt, muss das angefertigte Lichtbild von diesem in eine gesicherte Cloud hochgeladen werden. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann. Mit diesem Vorgehen kann das Lichtbild digital und medienbruchfrei -also ohne Qualitätsverlust durch Ausdrucken auf Fotopapier und Einscannen in der Behörde - verarbeitet
werden. Weitere personenbezogene Daten werden nicht in der Cloud gespeichert. Welche Kosten für den Service erhoben werden, erfragen Sie
bitte bei dem entsprechenden Dienstleister.
Hinweis: Ohne den Data-Matrix-Code-Ausdruck kann das Behördenpersonal Ihr Lichtbild in der Cloud nicht finden.
Über die Website: https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ erhalten Sie Informationen zu der Erstellung von digitalen Lichtbildern bei externen Dienstleistern und finden Fotografinnen und Fotografen in Ihrer Nähe.
3. Einführung eines Direktversands
Ebenfalls ab Mai 2025 wird voraussichtlich der Versand von Reisepässen und Personalausweisen direkt nach Hause möglich sein. Hoheitliche Dokumente können dann auf Wunsch, gegen eine Gebühr per Post an die Privatadresse verschickt werden. Der Direktversand für hoheitliche Dokumente ist grundsätzlich als persönliche Übergabe durch einen Zustelldienst an die antragstellende Person vorgesehen.
Hinweis: Eine Bestellung von Express-Dokumenten per Direktversand ist nicht möglich. In diesen Fällen bleibt die Lieferung des Dokuments an die
antragstellende Behörde die schnellste Lösung.
eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion)
Mit Ihrem neuen Personalausweis können Sie sich zum Beispiel sicher im Internet ausweisen und zahlreiche "Behördengänge" oder geschäftlichen Angelegenheiten einfach elektronisch erledigen.
Hierzu befindet sich in Ihrem elektronischen Ausweis ein Chip. Dieser ist grundsätzlich eingeschaltet. Ihre persönlichen Daten sind dabei immer zuverlässig vor Diebstahl und Missbrauch geschützt.
Für die Nutzung der eID-Funktion ist ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit installierter AusweisApp2 erforderlich.
Qualifizierte elektronische Unterschrift
Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine Unterschrift mit der Sie digitale Dokumente rechtsverbindlich elektronisch unterzeichnen können.
Der Personalausweis im Scheckkartenformat ist für die elektronische Unterschrift mit einem Signaturzertifikat sowie für die Fernsignatur gemäß eIDAS-Verordnung mit der Online-Ausweisfunktion vorbereitet.
Gültigkeit
Die Gültigkeit des Personalausweises beträgt bei Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre.
Ab dem 24. Lebensjahr wird der Personalausweis für 10 Jahre ausgestellt.
Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.
Bearbeitungszeit / Lieferzeit
Die Lieferzeiten des Personalausweises sind abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin, die die Personalausweisherstellung übernimmt.
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 3 Wochen.
Sie erhalten nach Fertigstellung von der Bundesdruckerei Berlin einen Brief mit einer PIN/PUK Nummer sowie einem Sperrkennwort.
Zeitgleich mit Versand des PIN-Briefes wird der fertige Ausweis an die Stadt Neukirchen-Vluyn geliefert.
Wir bitten Sie mit der Abholung noch ca. eine Woche zu warten, da die Lieferung erst noch verarbeitet werden muss.
Über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages können Sie sich über die Online-Passauskunft informieren. Die hierzu erforderliche Ausweisnummer entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, welches Ihnen am Tag der Beantragung ausgehändigt wurde.
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Das Transsexuellengesetz wird damit abgeschafft und durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Ziel des Gesetzes ist es
- die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
- das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 SBGG)
Das Gesetz legt fest, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll, indem sie durch eine andere in den Personenstandsregistern zugelassene Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
Die Absicht zur Erklärung muss bei dem Standesamt schriftlich oder mündlich angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt eingegangen ist.
Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der betroffenen Person führt. Falls kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister existiert, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Anmeldung für eine Erklärung und die Erklärung wird - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Standesamt durchgeführt. Die Anmeldung kann alternativ auch schriftlich über das u.a. Formular erfolgen.
Die Erklärung gem. § 2 SBGG kann auch von minderjährigen Personen abgegeben werden.
Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, bedürfen hierzu jedoch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmen die gesetzlichen Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Hier finden Sie alle Informationen und das passende Formular:
https://www.neukirchen-vluyn.de/dienstleistungen/selbstbestimmungsgesetz-sbgg
Zur Antragstellung müssen Sie persönlich erscheinen und direkt ein aktuelles biometrisches Lichtbild vorlegen, welches nicht älter als 3 Monate sein darf. Um die Identität prüfen zu können, muss die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch mitgebracht werden.
Der alte Ausweis wird bei Aushändigung des neuen Ausweises eingezogen.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Dokumente
- Personalausweis
- um ggfls. bestehende Unstimmigkeiten zur Person zu prüfen wird empfohlen, eine Geburts- oder Heiratsurkunde mitzubringen.
Gebühren
- Personalausweis für Antragsteller*innen unter 24 Jahren (Gültigkeit: 6 Jahre): 22,80 €
- Personalausweis für Antragsteller*innen ab 24 Jahren (Gültigkeit: 10 Jahre): 37,00 €
- Lichtbildaufnahme im Bürgerbüro (pro Lichtbild): 6,00 €
Hinweise
-
Weil wir Ihre eigenhändige Unterschrift (ggf. auch Ihre Fingerabdrücke) benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.