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Schöffenwahl

Die Schöffenwahl findet aktuell statt für die Amtsperiode 2024 – 2028 (Beginn 01.01.2024). Bewerbungen konnten bis Anfang Februar eingereicht werden.

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. In der Stadt Neukirchen-Vluyn werden insgesamt 6 Personen gesucht, die am Amtsgericht Moers und Landgericht Kleve als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn schlägt doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Moers vor, wie an Schöffen benötigt werden. Der Schöffenwahlausschuss wird in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen wählen.

Was sind Schöffen

Schöffinnen und Schöffen am Amts- bzw. Landgericht verhandeln und entscheiden gleichberechtigt mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in Strafgerichtsverfahren über die Schuld und Unschuld sowie über eine zu verhängende Strafe.

Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichterinnen und -richter und nehmen an Verfahren und Urteilsfindungen teil.  Als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes sollen sie dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Rechtsprechung gefördert wird.

Neben den formalen Kriterien sollen die Bewerberinnen und Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig sind, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin / eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit , aber auch geistige Beweglichkeit  und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Sie sollten weiterhin verfügen über:

  • Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen und soziale Kompetenz
  • Lebens- und Berufserfahrung
  • Objektivität und Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • ausgeprägten Gerechtigkeitssinn
  • Standfestigkeit sowie Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen

Das Schöffenamt kann nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz nur von Deutschen wahrgenommen werden.

Zum Schöffenamt können nicht berufen werden:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Aus persönlichen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Aus beruflichen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:

  • Mitgliederinnen und Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter,
  • Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
  • Notarinnen und Notare,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte,
  • Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte,
  • Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und –helfer,
  • Religionsdienerinnen und -diener und Mitgliederinnen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Aus sonstigen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:

Gemäß § 44 a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden:

  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
  • Personen, die wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 oder als nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die vorgenannten Voraussetzungen zu den beiden vorgenannten Punkten nicht vorliegen.

Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob vorgeschlagene Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt geeignet sind.

Es empfiehlt sich, mit freiwilligen Angaben die Bewerbung für ein Schöffenamt zu begründen.

Die Vorgeschlagenen müssen eine Erklärung darüber abgeben, dass sie mit der Veröffentlichung ihrer Daten in der Vorschlagsliste einverstanden ist.



Fristen

  • Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.


Hinweise

  • Das Schöffenamt kann nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz nur von Deutschen wahrgenommen werden.

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