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Sicherheitsgurt- und Schutzhelmbefreiung

Gemäß § 21a Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen während der Fahrt Sicherheitsgurte angelegt werden.

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss gemäß § 21a Absatz 2 StVO während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Von dieser Pflichten können Personen in Ausnahmefällen befreit werden.

Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich.

Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist nur zulässig, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und / oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Die ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht muss ausdrücklich bestätigen, dass die antragstellende Person aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht zwingend befreit werden muss.

Bei einer Körpergröße von weniger als 150 cm ist zusätzlich zur ärztlichen Bescheinigung dem Antrag eine Kopie des gültigen Personalausweises (mit Eintrag der Körpergröße) beizufügen.

Sollten die angegebenen Hinderungsgründe durch andere geeignete Maßnahmen beseitigt werden können (z.B. Spezialanfertigungen), so sind diese Lösungen vorrangig zu wählen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, ob der Hinderungsgrund befristet oder unbefristet Bestand haben wird.

Bei fehlender Angabe wird die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf 1 Jahr befristet.

Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur dann möglich, wenn es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Zustand handelt.

Bitte beachten Sie, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht rechtfertigt, grundsätzlich auch die Fahrtauglichkeit der antragstellenden Person überprüft werden kann.

Ärztinnen und Ärzte, die eine Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht ausstellen, müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass sie unter Umständen durch spätere Haftpflichtansprüche der Verletzten oder Dritten regresspflichtig werden können. Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich.

Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und die antragstellende Person zwingend auf das Führen eines Kraftrades angewiesen ist.

Es muss außerdem der Nachweis erbracht werden, dass ein dringender Bedarf besteht. Die ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzung zur Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht muss ausdrücklich bestätigen, dass die antragstellende Person aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht zwingend befreit werden muss.

Sollten die angegebenen Hinderungsgründe durch andere geeignete Maßnahmen beseitigt werden können (z.B. Spezialanfertigung), so sind diese Lösungen vorrangig zu wählen.

Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist auf die Dauer eines Jahres befristet.

Bitte beachten Sie, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht rechtfertigt, grundsätzlich auch die Fahrtauglichkeit der antragstellenden Person überprüft werden kann.

Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

Der zur Verfügung stehende Antrag (siehe unten) ist zweigeteilt.

Zunächst müssen Sie Ihre persönlichen Daten erfassen und den Grund der Antragstellung angeben.

Wenn Sie den Antrag im Anschluss ausdrucken, kann Ihre Ärztin / Ihr Arzt im unteren Bereich die erforderliche ärztliche Bescheinigung ausfüllen.




Gebühren

  • Ausnahmegenehmigung: 15,00 €

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