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Sperrzeit und Nachtruhe - Ausnahmegenehmigung

Das Landes-Immissionsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Eine wichtige Vorschrift im LImschG ist der Schutz der Nachtruhe. Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.

Das Gesetz sieht in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Ausnahmegenehmigung, sowohl für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, als auch im überwiegend privaten Bereich, zu erteilen. Zu beachten ist, dass bei Veranstaltungen, egal ob öffentlich oder privat, eine Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis 1.00 Uhr erteilt wird.


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