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Stadtentwässerung

Entwässerungsanlagen außerhalb von Privatgrundstücken gehören im Regelfall zur öffentlichen Kanalisation. Deren Planung und Bau sind Aufgabe der Gemeinde. Die einzelnen Maßnahmen werden im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt. Die Einrichtungen der Kanalisation sollen das anfallende Abwasser sammeln und dann möglichst schnell, hygienisch einwandfrei, geruchlos, geräuschlos und möglichst unsichtbar einer Kläranlage zuleiten. Von dort ist das Abwasser dann nach der Behandlung möglichst unschädlich in ein Gewässer einzuleiten.

Die Mitarbeitenden des Sachgebietes Stadtentwässerung sind zuständig für die Planung und den Neubau von Kanalisationen. Die Aufgabe umfasst die Erstellung von Entwürfen, die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, die Bauleitung sowie die Abrechnung der Baumaßnahmen.



FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Regenwasser?

Abwasser ist der Oberbegriff für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (aus Regenwasser oder Schneeschmelze usw.), das in die Kanalisation geleitet werden muss.

Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 54) enthält folgende Definition:
Abwasser ist
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Unter den Oberbegriff „Niederschlagswasser“ fällt auch das Regenwasser. Oft werden die Begriffe synonym verwendet, aber zum Niederschlagswasser gehört auch das Abwasser aus anderen Niederschlägen als Regen (z.B. aus Schneeschmelze).

Was sind öffentliche Abwasseranlagen?

Öffentliche Abwasseranlagen sind die von der Stadt zur Abwasserbeseitigung erstellten Bauwerke.

Die Stadt stellt zur Abwasserbeseitigung die erforderlichen Leitungen, Schächte, Pumpwerke und andere Bauwerke zur Verfügung. Diese werden insgesamt zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst: Der öffentlichen Abwasseranlage. Deren Teile werden durch die Stadt im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht hergestellt und betrieben.

Neben der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt gibt es die Anschlussleitungen der privaten Grundstückseigentümer und die übrigen Teile der privaten Grundstücksentwässerung (Leitungen, Schächte, Hebeanlagen usw.).

Was sind private Abwasseranlagen?

Anschlussleitungen und andere Entwässerungseinrichtungen auf dem privaten Grundstück sind private Abwasseranlagen.

Die Anschlussleitungen, durch die das Abwasser von den Grundstücken in den Abwasserkanal geleitet wird, gehören in der Stadt Neukirchen-Vluyn nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.

Grundstücksanschlussleitung heißt der Teil der Anschlussleitung, der sich zwischen der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalisation unter der Straße) und der Grundstücksgrenze befindet, der also im städtischen Straßengrundstück liegt. Die Grundstücksanschlussleitung gehört dem Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks.

Hausanschlussleitung heißt der Teil der privaten Anschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem angeschlossenen Gebäude auf dem privaten Grundstück.

Auch die übrigen Abwasserleitungen, Schächte, Hebeanlagen usw. auf dem Grundstück sind private Abwasseranlagen.

Was sind Haus- und Grundstücksanschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation?

Haus- und Grundstücksanschlussleitung verbinden ein Gebäude mit dem Abwasserkanal in der Straße.

Jedes anzuschließende Grundstück soll unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. In Gebieten mit Trennsystem ist je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser notwendig.

Hausanschlussleitungen heißen die privaten Abwasserleitungen zwischen der Grundstücksgrenze und dem angeschlossenen Gebäude auf dem privaten Grundstück, also die Anschlussleitungen vom Haus zur Grenze.

Grundstücksanschlussleitungen heißen die Abwasserleitungen zwischen der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalisation unter der Straße) und der Grundstücksgrenze, also die Anschlussleitungen vom Grundstück zur Hauptleitung im städtischen Straßengrundstück.

Wer ist in Neukirchen-Vluyn zuständig für die Anschlussleitungen?

In Neukirchen-Vluyn sind die Grundstückseigentümer*innen für ihre Anschlussleitungen bis zum Abwasserkanal in der Straße verantwortlich.

Die Anschlussleitungen, durch die das Abwasser von den Grundstücken in den Abwasserkanal geleitet wird, gehören in der Stadt Neukirchen-Vluyn nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Darum obliegen den Grundstückseigentümer*innen grundsätzlich die Herstellung der Anschlussleitung und alle mit dem Betrieb verbundenen Aufgaben.

Es ist notwendig, dass die privaten Anschlussleitungen im Bereich der öffentlichen Flächen, also unter der Straße und unter dem Gehweg, sorgfältig hergestellt und unterhalten werden.

Besonders nach Sanierungsmaßnahmen an Anschlussleitungen müssen die Oberflächen technisch einwandfrei wieder hergestellt werden, um den Zustand der Straßen und Gehwege nicht unverhältnismäßig zu verschlechtern. Aus diesem Grund behält sich die Stadt vor, die Arbeiten durchzuführen, die notwendig sind um Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht bzw. bis zur Inspektionsöffnung auf dem Grundstück herzustellen, zu betreiben und gegebenenfalls zu erneuern. Wünsche des Anschlussnehmers / der Anschlussnehmerin werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, der Stadt die Kosten für die Anschlussleitung zu ersetzen, wenn Arbeiten in ihrem Interesse durchgeführt wurden. Reine Kontroll- und Pflegemaßnahmen sind vom Kostenersatz ausgenommen.

Für die Hausanschlussleitungen und die übrigen haustechnischen Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind allein die Grundstückseigentümer*innen zuständig. Hausanschlussleitungen sind aber in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.

Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf einer vorherigen Zustimmung der Stadt, um die technischen und rechtlichen Anforderungen an die Grundstücksentwässerung überwachen zu können. Dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt müssen dazu Pläne der Anschlussleitung mit Eintragung der Kontrollschächte eingereicht werden. Eine endgültige Zustimmung wird erst erteilt, wenn die Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist. Damit wird auch gewährleistet, dass die Stadt die Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken kennt.

Wie werden Dichtheitsprüfungen durchgeführt?

Eine Dichtheitsprüfung kann mit Wasserfüllung oder Luftdruck, in der Regel (i.d.R.) nach einer Reinigung und Inspektion der Leitung, erfolgen.

Zu der eigentlichen Dichtheitsprüfung gehört i.d.R. auch eine Reinigung und Inspektion der Abwasserleitungen, um den Zustand der zu prüfenden Grundstücksentwässerung insgesamt beurteilen und ggf. notwendige Planungen und Baumaßnahmen durchführen zu können. Dabei sollte das geprüfte Leitungssystem und das Prüfergebnis unbedingt auch in einem Lageplan dargestellt werden. Das Verfahren kann dann in folgenden Schritten durchgeführt werden:

Reinigung:
Die Reinigung erfolgt i.d.R. durch den Einsatz von Hochdruck-Spüldüsen, die entweder über Revisionsschächte oder -klappen vom Grundstück her eingeführt werden und in Fließrichtung des Abwassers spülen. Eine Spülung ist auch vom Hauptkanal aus über spezielle kameraüberwachte Hochdruck-Satelliten-Spüllafetten möglich. Mit dem Hochdruckspülverfahren können lose Verschmutzungen und auch die meisten Ablagerungen und Verfestigungen beseitigt werden.

Inspektion:
Nach Beseitigung aller Verschmutzungen erfolgt eine optische Inspektion mit einer Kanal-TV-Kamera. Bei der optischen Inspektion werden der Zustand der Leitung bzw. alle sichtbaren Schäden festgestellt. Die Inspektion kann auch hier entweder von einer Revisionsöffnung aus dem Haus heraus oder mit einer speziellen „Satellitenkamera“ vom Hauptkanal aus erfolgen. Problematisch sind verzweigte Leitungssysteme, deren Äste vom Grundstück her unzugänglich sind (kein Revisionsschacht) und vom Hauptkanal aus nicht erreicht werden können.

Ist die Hausanschlussleitung bzw. Grundleitung augenscheinlich schadensfrei oder werden nur kleinere Schäden wie Haarrisse, Abplatzungen und Korrosionen festgestellt, sollte trotzdem eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Denn mit der TV-Inspektion ist keine eindeutige Aussage über die Dichtheit einer Leitung möglich, da z.B. undichte Rohrverbindungen (Muffen) nicht zu erkennen sind.

Dichtheitsprüfung:
Eine Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Bei Grund- und Anschlussleitungen erfolgt die Dichtheitsprüfung oftmals mit Wasser. Nach dem Absperren der Leitung wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser befüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (i.d.R. 15 min). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten wird.

Was ist zu tun, wenn eine Abwasserleitung undicht ist?

Undichte Abwasserleitungen müssen saniert werden, um eine Verunreinigung von Grundwasser und Boden durch austretendes Abwasser zu verhindern und das Eindringen von sauberem Grundwasser in die Kanäle zu vermeiden.

Eine undichte Abwasserleitung ist unbedingt zu sanieren. Das Sanierungsverfahren ist abhängig von den festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit der Kanäle. Heutzutage ist in vielen Fällen eine Sanierung ohne Aufgrabung der Leitung (grabenloses Verfahren) möglich, was die Bauzeit und die erforderliche Unterbrechung des Abwasserabflusses auf ein Minimum beschränkt.

Bei grabenlosen Sanierungsverfahren erfolgt die Sanierung unterirdisch bzw. von innen. Hierbei ist in der Regel die beidseitige Zugänglichkeit der Hausanschlussleitung erforderlich (Revisionsschacht und Anschlussbereich im städtischen Kanal). Man unterscheidet folgende Arten der Sanierung:

Reparatur:
Dabei werden Einzelschäden behoben (defekte Muffen, Risse, Löcher usw.). Man unterscheidet zwischen Injektionsverfahren, Roboterverfahren und sog. partiellen Inlinern. Mit diesen Verfahren werden einzelne Schäden von innen repariert und abgedichtet.

Renovierung:
Die Renovierung einer Grundleitung oder eines Anschlusskanals kann mit dem Reliningverfahren durchgeführt werden. Beim Reliningverfahren unterscheidet man zwischen Schlauchreliningverfahren (kunstharzgetränkter Gewebeschlauch) und Rohrstrangreliningverfahren (flexibler PE-HD-Schlauch). Die so genannten Inliner werden über die Revisionsöffnung im/am Haus in die Leitung eingezogen bzw. eingestülpt. Durch einen Inliner wird der Querschnitt der Alt-Leitung verkleinert.

Damit der Mindestquerschnitt für Leitungen nach DIN 1986 von 10 cm (DN 100) nach der Sanierung nicht unterschritten wird, darf das Reliningverfahren nur bei Rohren mit einem Innendurchmesser von mindestens 12,5 cm (DN 125) eingesetzt werden.

Erneuerung:
Ist eine Reparatur oder Renovierung des Hausanschlusses aufgrund von umfangreichen Schäden, Unzugänglichkeit oder fehlender Revisionsöffnung nicht möglich, muss die komplette Leitung in offener Bauweise erneuert werden. Defekte Grundleitungen (unter der Grundplatte) können im Kellerbereich durch Installation von Abwasserrohren unterhalb der Kellerdecke bzw. auf den Kellerwänden ersetzt werden.

Abnahme:
Der Erfolg einer Sanierungsmaßnahme ist durch eine Dichtheitsprüfung seitens eines Sachkundigen nachzuweisen.

Was kostet die Sanierung einer Abwasserleitung?

Abhängig vom Einzelfall können die Sanierungskosten zwischen wenigen hundert bis zu einigen tausend Euro betragen, daher ist eine gründliche Planung notwendig.

Die Kosten für die Reinigung, TV-Inspektion und für die eigentliche Dichtigkeitsprüfung sowie für eine mögliche Sanierung der Kanäle sind stark abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Randbedingungen (Länge der Leitungen, Anzahl der Abzweigungen, Anzahl der Reinigungsöffnungen, Art der Oberflächenbefestigung, Schadensumfang usw.).

Bei „Lockangeboten“, z.B. komplette Untersuchung der Anschlussleitungen für unter 50 Euro, ist Vorsicht geboten, da auf dem Markt der Inspektions- und Sanierungsfirmen auch einige unseriöse Vertreter und „Kanalhaie“ tätig sind. Im Zweifelsfall sollte Auskunft bei der Stadtentwässerung eingeholt werden.

Wo und wann erneuert die Stadt ihre Kanäle?

Die Stadt stellt im sog. Abwasserbeseitigungskonzept eine Maßnahmenplanung auf, die regelmäßig fortgeschrieben wird. Es können aber auch Sofortmaßnahmen erforderlich sein, wenn es zu einem größeren Schaden an einer öffentlichen Abwasserleitung kommt.

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst im Wesentlichen das Sammeln und Ableiten des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) sowie die Übergabe des Abwassers an die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) zur weiteren Ableitung und Reinigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst auch die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (kurz: ABK), in dem dargestellt wird, welche Anlagen für die Abwasserbeseitigung künftig errichtet, erweitert, saniert oder angepasst werden müssen. Das ABK ist regelmäßig alle sechs Jahre fortzuschreiben.

Die Baumaßnahmen im ABK werden in einer Karte und einer Maßnahmenliste aufgeführt. Darin sind Baukosten und Zeitplanung angegeben. Sie werden dabei getrennt für die einzelnen Entwässerungsgebiete zusammengestellt. Mehrere kleine Vorhaben können eine Sammelbezeichnung erhalten. Das zur Zeit gültige ABK hat der Rat im Dezember 2021 beschlossen. Es kann auf den Internetseiten der Stadt oder im Rathaus eingesehen werden.

Das Konzept enthält noch keine Einzelheiten zur technischen Lösung für die vorgesehenen Baumaßnahmen. Da noch weitere Planungen und z.T. Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, können sich bei der praktischen Umsetzung des ABK noch Veränderungen ergeben. Weiterhin können Änderungen notwendig sein, weil sich die Dringlichkeit einzelner Maßnahmen verändert oder weil Sofortmaßnahmen hinzukommen.

Die Untersuchung der öffentlichen Kanäle wird laufend fortgesetzt und die Erkenntnisse daraus werden bei der Fortschreibung des ABK berücksichtigt.

Was ist ein Abwasserbeseitigungskonzept?

Das Abwasserbeseitigungskonzept stellt eine Übersicht über den aktuellen Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen dar.

Die Stadt Neukirchen-Vluyn ist nach dem Landeswassergesetz dazu verpflichtet, ein Abwasserbeseitigungskonzept (kurz: ABK) aufzustellen und regelmäßig alle sechs Jahre fortzuschreiben. Das zur Zeit gültige ABK hat der Rat im Dezember 2021 beschlossen.

Das Konzept enthält noch keine Einzelheiten zur technischen Lösung für die vorgesehenen Baumaßnahmen. Da noch weitere Planungen und z.T. Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, können sich bei der praktischen Umsetzung des ABK noch Veränderungen ergeben. Weiterhin können Änderungen notwendig sein, weil sich die Dringlichkeit einzelner Maßnahmen verändert oder weil Sofortmaßnahmen hinzukommen.

Die Untersuchung der öffentlichen Kanäle wird laufend fortgesetzt und die Erkenntnisse daraus werden bei der Fortschreibung des ABK berücksichtigt.

Warum baut die RAG in Neukirchen-Vluyn Kanäle?

Auf der Grundlage eines Vertrages mit der Stadt führt die RAG die Beseitigung von Bergschäden an öffentlichen Kanälen durch.

In der Ortslage Neukirchen sind zwischen der Mittelstraße, der Weichselstraße, der Wiesfurthstraße und dem Grotfeldsweg nach dem Jahr 2001 Bergsenkungen eingetreten.

Dadurch haben sich die Sohlgefälle der Entwässerungskanäle im Senkungsgebiet zum Teil deutlich verändert, was eine Neuberechnung des Entwässerungsnetzes Neukirchen erforderte.

Die hydraulischen und baulichen Veränderungen an den Kanälen wurden in Untersuchungen festgestellt, um den Umfang der bergbaubedingten Schädigung zu ermitteln. Die zur Sanierung dieser Schäden erforderlichen Maßnahmen wurden durch die RAG mit der Stadt abgestimmt. In umfangreichen Verhandlungen wurde mit der RAG über den Ausgleich von Bergschäden verhandelt und letztlich ein Vertrag abgeschlossen. Dieser zielt auf eine abschließende Regulierung der bergbaubedingten Schäden an Entwässerungssystemen im Stillstandsbereich des Bergwerkes Niederberg im Ortsteil Neukirchen.

Auf Grundlage dieses Vertrages werden Neubauten und Reparaturen durch die RAG im Einvernehmen mit der Stadt durchgeführt und der RAG die notwendigen Arbeiten an den öffentlichen Einrichtungen der Stadt Neukirchen-Vluyn gestattet.

Die RAG trägt als Verursacher der Schäden zunächst grundsätzlich die Kosten, an denen die Stadt sich aber beteiligen muss, weil die beschädigten Anlagen bereits über längere Zeit in Gebrauch waren und diese alten, bereits teilweise vor der Beschädigung abgeschriebenen Vermögensgegenstände durch neuwertige Anlagen ersetzt werden.

Der RAG obliegen insbesondere Planung und Bau der vertraglich vereinbarten Maßnahmen. Die Stadt nimmt nur die Oberbauleitung wahr.
Im Zuge der Sanierung öffentlicher Kanäle sollen auch die Grundstücksanschlussleitungen überprüft und ggf. erneuert oder saniert werden. Die RAG führt die notwendigen Arbeiten auf Rechnung der Stadt durch, die wiederum von den Eigentümern der Anschlüsse Kostenersatz erhebt. Dabei wird die RAG auch eine Beurteilung möglicher Bergschäden durchführen und diese ggf. bei den Kosten in Abzug bringen.

Die Stadt muss zur Refinanzierung der Maßnahmen z.T. Straßenausbaubeiträge und Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen erheben.

Warum gibt es eine getrennte Niederschlagswassergebühr?

Die Abwassergebühr muss durch die Kommune nach einem angemessenen und gerechteren Maßstab getrennt für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben werden.

Auf Grund der noch aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW 18.12.2007 Az: 9 A 3648/04 in Verbindung mit BVerwG 13.05.2008 Az: 9 B 19.08) sind die Kommunen verpflichtet, die Erhebung der Gebühren für die Abwasserbeseitigung nach einer getrennten Berechnung von Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung vorzunehmen.

Hierzu müssen alle Grundstücke im Stadtgebiet, welche bebaut oder befestigt sind und Regenwasser in die öffentliche Kanalisation (Misch- oder Regenwasserkanal) einleiten, bezüglich der Größen der überbauten oder befestigten abflusswirksamen Flächen erfasst werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen dazu einen Selbsterhebungsbogen ausfüllen, der ihnen i.d.R. mit der Entwässerungsgenehmigung übersandt wird.

Wie kann ich Niederschlagswasser auf meinem Grundstück versickern?

Wer Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickern will, benötigt eine Freistellung der Stadt von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Wesel für die Versickerungsanlage, sofern nicht über die belebte Bodenzone versickert wird.

Grundsätzlich ist nach dem Landeswassergesetz (LWG NRW, § 46 Abs. 1) das Abwasser (sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser) vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten allerdings von der Überlassungspflicht freistellen. Mit der Freistellung ist noch keine Versickerungs- oder Einleitungsgenehmigung verbunden, denn diese muss bei der zuständigen Wasserbehörde (Untere Wasserbehörde des Kreises Wesel) beantragt werden.

Wasser ist ein kostbares Gut, das besonderen Schutz braucht. Aufgabe der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Wesel ist es u.a. dafür Sorge zu tragen, dass dabei Beeinträchtigungen des Wassers (z.B. Verunreinigung oder nachteilige Veränderung) unterbleiben und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Eine Benutzung der Gewässer/des Grundwassers (hierunter fällt auch das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser) bedarf daher der behördlichen Erlaubnis.

Eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser ist nur dann sinnvoll und notwendig, wenn z.B. bei der Neuplanung eines Baugebietes die ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken und öffentlichen Straßen vorgesehen ist. Die Freistellung ist aber dann nachteilig, wenn sich in einem bestehenden Siedlungsbereich einzelne Anschlussnehmer*innen vom öffentlichen Kanal abkoppeln wollen, weil die nicht mehr veränderbaren Kosten der Kanalisation (i. Wes. Abschreibungen und Zinsen) dann über die künftigen Niederschlagswassergebühren auf eine geringere Nutzergemeinschaft verteilt werden müssten. Dadurch würden die Anschlussnehmer benachteiligt, die sich (z.B. aus Platzmangel oder anderen technischen Gründen) nicht abkoppeln können. Weiterhin ergeben sich betriebliche Nachteile für Kanäle, die nicht mehr entsprechend ihrer Dimensionierung betrieben werden. Höhere Unterhaltungskosten, z.B. weil der Kanal verstärkt gespült werden muss oder Geruchsfilter eingebaut werden müssen, wirken sich dann ebenfalls negativ auf die Kanalbenutzungsgebühr für das Niederschlagswasser aus.

Ob eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser grundsätzlich in Frage kommt, kann beim Tiefbau- und Grünflächenamt erfragt werden. Für die formelle Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, der am besten gemeinsam mit dem Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis gestellt wird. Anforderungen an die Antragsunterlagen können beim Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Neukirchen-Vluyn oder bei der Unteren Wasserbehörde des Kreis Wesel erfragt werden. Antragsformulare können auf der Internetseite des Kreis Wesel abgerufen werden. Einzureichen sind u.a. Planzeichnungen, eine Berechnung der Versickerungsanlage (gem. Arbeitsblatt A-138 der Deutschen Vereinigung für Abwasser und Abfall, DWA) und ein Bodengutachten mit Einstufung der Versickerungsfähigkeit.

Wie kann ich Niederschlagswasser auf meinem Grundstück nutzen?

Niederschlagswasser kann zur Gartenbewässerung verwendet werden.

Ist die Nutzung des auf einem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser beabsichtigt, so ist dies nach der Entwässerungssatzung der Stadt anzuzeigen und muss im Einzelfall geprüft werden.

Eine einfache Regentonne zur Gartenbewässerung stellt noch keine Brauchwassernutzungsanlage dar und ist nicht anzeigepflichtig. Hierfür wird auch kein Abschlag bei der Niederschlagswassergebühr gewährt.

Wann und wie muss ein Entwässerungsantrag gestellt werden?

Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation bedarf einer vorherigen Zustimmung der Stadt, um die technischen und rechtlichen Anforderungen an die Grundstücksentwässerung überwachen zu können.

Um einen Entwässerungsantrag zu stellen, müssen beim Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Pläne der Anschlussleitung mit Eintragung der Kontrollschächte/Inspektionsöffnungen eingereicht werden. Eine Zustimmung wird letztlich erst erteilt, wenn die Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist. Damit wird auch gewährleistet, dass die Stadt die Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken kennt.
Jedes anzuschließende Grundstück soll unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. In Gebieten mit Trennsystem ist je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser notwendig.

Grundstückseigentümer*innen müssen sich vor Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal schützen. Hierzu müssen für Ablaufstellen, die sich unterhalb der Höhe der Straßenoberfläche vor dem Grundstück (Rückstauebene) befinden, geeignete und funktionstüchtige Rückstausicherungen eingebaut werden.

Bei der Herstellung einer Anschlussleitung müssen Grundstückseigentümer*innen eine Inspektionsöffnung oder einen Einsteigeschacht mit Zugang für Personal einbauen. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Öffnung/des Schachtes ist nicht zulässig.

Damit die abwassertechnischen Anlagen ordnungsgemäß funktionieren können, bestimmt die Stadt über die technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht/zur Inspektionsöffnung sowie über die Lage und Ausführung des Kontrollschachtes/ der Inspektionsöffnung. Wünsche der Anschlussnehmer*innen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Hausanschlussleitung und die übrigen haustechnischen Abwasseranlagen auf dem Grundstück sind Sache der Grundstückseigentümer*innen. Die Hausanschlussleitung ist aber in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.

Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage für das Abwasser verlangen.

Was kostet die Abwasserbeseitigung?

Für das Jahr 2023 ergeben sich aus der Kalkulation der Abwassergebühren 3,49 EUR je m³ Frischwasserverbrauch.

Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung, die nach Abzug eines Öffentlichkeitsanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze über Gebühren auf die Kanalbenutzer umzulegen sind, werden für jedes Jahr als Grundlage für den Beschluss des Stadtrates über die Gebührensatzung zu Entwässerungssatzung kalkuliert. Sie betragen für das Jahr 2023 in der Stadt Neukirchen-Vluyn 6.371.466 EUR.

In diese Kosten gehen die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen für das gesamte Kanalvermögen, also alle Bauwerke und Anlagen die zum öffentlichen Abwassernetz gehören, ein. Außerdem werden die laufenden Unterhaltungskosten z.B. für Spülung und Reparatur von Kanälen, die Beiträge an die LINEG für die Reinigung des Abwassers und die Abwasserabgaben an das Land NRW eingerechnet.

Nach der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 ergeben sich aus der Kalkulation 3,49 EUR Abwasserbeseitigungsgebühren je m³ Frischwasserverbrauch.

Was bekomme ich für meine Abwassergebühren?

Die Stadt Neukirchen-Vluyn sorgt für die Beseitigung von Abwasser. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die erfüllt werden muss, damit Leben, Wohnen und Arbeiten in der Stadt möglich sind.

Das Landeswassergesetz ordnet die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich den Gemeinden zu. Wer in der Stadt Neukirchen-Vluyn Abwasser erzeugt, muss dies (im Normalfall) zur ordnungsgemäßen Ableitung und Reinigung in die öffentliche Kanalisation der Stadt abgeben. Die Verantwortung für das Abwasser wird nicht den einzelnen Verursachern überlassen, weil die hygienische Beseitigung sehr große Bedeutung für die Erhaltung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung hat. Außerdem können vom Abwasser Gefahren für die Umwelt ausgehen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst im Wesentlichen das Sammeln und Ableiten des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) zur weiteren Ableitung und Reinigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst auch die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, in dem dargestellt wird, welche Anlagen für die Abwasserbeseitigung künftig errichtet, erweitert, saniert oder angepasst werden müssen.

Soweit die Entwässerungssatzung nichts anderes vorsieht, kann jeder Grundstückseigentümer einen Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage erhalten (Anschlussrecht; dieses Recht besteht nur, wenn die öffentliche Leitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft).

Das Anschlussrecht erstreckt sich je nach Entwässerungsgebiet auch auf das Niederschlagswasser, hier gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. wenn durch den Bebauungsplan die Versickerung des Niederschlagswassers auf den privaten Flächen vorgeschrieben wird.

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat ein Anschlussnehmer (wenn die übrigen Vorschriften der Entwässerungssatzung eingehalten werden) das Recht, sein Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

Bestimmte Stoffe dürfen allerdings nicht oder nur in bestimmten Konzentrationen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Dies ist zum Schutz der öffentlichen Kanäle, des darin arbeitenden Personals und der Abwasserreinigungsprozesse notwendig.

Beispielsweise dürfen keine festen Stoffe eingeleitet werden, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können. Insofern ist das Benutzungsrecht begrenzt.

Enthält das Abwasser bestimmte schädliche Stoffe wie z.B. Benzin, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, müssen diese vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage durch einen Abscheider entfernt werden.

Was ist ein Kanalanschlussbeitrag?

Die Stadt Neukirchen-Vluyn erhebt zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

In den Kanalanschlussbeitrag sind die Kosten einkalkuliert worden, die dafür entstanden sind, dass Grundstücke überhaupt an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können.

Dadurch kann die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung von diesen Grundstücken und damit letztlich ihre Nutzbarkeit als Wohn- oder Gewerbeflächen sichergestellt werden.

Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Nutzungsfläche (sogenannte modifizierte Grundstücksfläche).

Der Beitragssatz beträgt bei einem Vollanschluss, der sowohl das Schmutzwasser als auch das komplette Niederschlagswasser umfasst, 6,21 € je Quadratmeter Nutzungsfläche/modifizierter Grundstücksfläche. Ein Kanalanschlussbeitrag fällt für jede angeschlossene Fläche nur einmal an, so dass heute i.d.R. nur noch für neue Baugrundstücke Kanalanschlussbeiträge erhoben werden müssen.

Was ist der Unterschied zwischen Gebühr und Beitrag?

Gebühren werden für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Beiträge werden für die Möglichkeit der Benutzung, also die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung erhoben.

Gebühren und Beiträge gehören zu den öffentlichen Abgaben (wie z.B. auch Steuern oder Zölle).

Gebühren sind als gesetzlich geregelte Entgelte für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung definiert. Die Abwassergebühr fällt z.B. für die Benutzung der öffentlichen Kanalisation an. In diese Gebühr sind die laufenden Kosten der Kanalisation einkalkuliert (z.B. Unterhaltungskosten sowie Abschreibung und Verzinsung des Kanalvermögens).

Beiträge sind für die Möglichkeit der Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen zu entrichten. Der Kanalanschlussbeitrag wird z.B. erhoben für die Möglichkeit ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. In diesen Beitrag sind die Kosten für die erstmalige Erstellung des Kanalisationsnetzes einkalkuliert.

Wer trägt die Kosten für den Grundstücksanschluss in der öffentlichen Straße?

Die Kosten tragen die Eigentümer*innen des angeschlossenen Grundstücks, denn hierzu gehört auch die Anschlussleitung.

Grundstücksanschlussleitungen (Teil der Anschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Kanal in der Straße) gehören in Neukirchen-Vluyn nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Sie gehören den Grundstückseigentümer*innen, die daher zunächst grundsätzlich für die Herstellung der Anschlussleitungen und für alle mit dem Betrieb verbundenen Aufgaben sorgen müssen. Damit die abwassertechnischen Anlagen ordnungsgemäß funktionieren können, bestimmt die Stadt aber über die technische Ausführung der privaten Anschlussleitungen.

Es ist notwendig, dass die privaten Anschlussleitungen im Bereich der öffentlichen Flächen, also unter der Straße und unter dem Gehweg, sorgfältig hergestellt und unterhalten werden. Besonders nach Sanierungsmaßnahmen an Anschlussleitungen müssen die Oberflächen technisch einwandfrei wieder hergestellt werden, um den Zustand der Straßen und Gehwege nicht unverhältnismäßig zu verschlechtern. Aus diesem Grund behält sich die Stadt vor, die Arbeiten durchzuführen, die notwendig sind um Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht herzustellen, zu betreiben und gegebenenfalls zu erneuern. Wünsche der Anschlussnehmer*innen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Diese sind verpflichtet, der Stadt die Kosten für ihre Anschlussleitungen zu ersetzen, wenn Arbeiten in ihrem Interesse durchgeführt wurden.

Wer bezahlt die Beseitigung des Niederschlagswassers von den Straßen?

An den Kosten der Herstellung der Kanäle für das Niederschlagswasser von den Straßen werden die Anlieger über Beiträge beteiligt. Die Kosten für Betrieb und Unterhaltung dieser Kanäle werden aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt gedeckt.

Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsflächen kann über eigenständige Entwässerungsanlagen beseitigt werden (Straßenseitengräben, Sickermulden). Innerhalb der Ortschaft wird es jedoch regelmäßig gemeinsam mit dem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Haus- und Grundstücksentwässerung abgeleitet.

Nach der erstmaligen Herstellung einer Straße werden die Kosten der Straßenentwässerung (ggf. als Kostenanteil eines öffentl. Niederschlags- oder Mischwasserkanals) von den Anliegern über einen Erschließungsbeitrag erhoben. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen (Grundlage: Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch).

10 % des beitragsfähigen Aufwandes trägt die Stadt. Die Beitragserhebung wird auf ein abgegrenztes Abrechnungsgebiet bezogen (z.B. einen Straßenabschnitt zwischen zwei Einmündungen). Bei der Verteilung des Aufwandes werden die Fläche sowie die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Die Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung der Kanäle gehen in die Kanalbenutzungsgebühren ein. Die Gebühren werden nach einem getrennten Maßstab für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser erhoben. Eine Verteilung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung wird über einen Flächenmaßstab (angeschlossene überbaute und befestigte Grundstücksfläche) vorgenommen. Dabei werden die Öffentlichkeitsanteile für die Flächen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze quadratmetergenau berücksichtigt und die Kosten hierfür durch die Stadt über den allgemeinen Haushalt (aus Steuermitteln) gedeckt.

Die anteiligen Kosten der Straßenentwässerung bei der Erneuerung oder Verbesserung von Kanälen in einem abgrenzbaren Straßenabschnitt werden über Straßenausbaubeiträge refinanziert. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt solche Beiträge. Diese stellen eine Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile dar, die den Anwohnern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen geboten werden. Die Stadt trägt dabei den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Dieser richtet sich im Wesentlichen nach der Straßenart (z.B. Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße...). Der Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

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