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Ummeldung des Wohnsitzes - Umzug innerhalb von Neukirchen-Vluyn

Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes von Neukirchen-Vluyn umgezogen sind, müssen Sie sich laut § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden.

Die Ummeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen.

Sind Sie volljährig und stehen unter rechtlicher Betreuung, obliegt Ihrer betreuenden Person die Ummeldung.

Sollten Sie persönlich verhindert sein, kann die Ummeldung eine von Ihnen beauftragte Person mit entsprechender Vollmacht übernehmen.

Bitte achten Sie darauf, die vorgeschriebene Frist nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.

Bitte legen Sie für die Ummeldung die Personalausweise aller umziehenden Personen vor, damit die Adressänderung vorgenommen werden kann.

Hinweis: Für nichtdeutsche Staatsangehörige nimmt das Bürgerbüro An-, Ab- und Ummeldungen entgegen und das Ausländeramt Wesel wird darüber informiert.

Ein Ummeldeformular ist - bei persönlicher Vorsprache - nicht erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Benötigte Dokumente

  • Ausweisdokumente aller umzumeldenden Personen
  • ggfs. Vollmacht / Bestellungsurkunde
  • Wohnungsgeberbestätigung


Fristen

  • Für die Ummeldung gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Einzug in Ihre Wohnung.


Hinweise

  • Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen wird das Ausländeramt Wesel über die Ummeldung informiert.

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