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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben.

Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.

Steuerschuldner*in ist der Veranstalter / die Veranstalterin bzw. der Halter / die Halterin von Spielapparaten (Aufsteller).

Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden beispielsweise

  • bei Veranstaltungen die Eintrittsentgelte oder die Größe der Veranstaltungsfläche,
  • bei Geldspielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse und
  • bei Unterhaltungsspielgeräten die Anzahl der Geräte

zugrunde gelegt.

Weitere Einzelheiten und die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist das Ordnungsamt zuständig (Telefon: 02845 391-152).



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