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Vorkaufsrecht der Gemeinde

Das Vorkaufsrecht ist das Recht der Gemeinde, ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt in Neukirchen-Vluyn durch das Planungs- und Bauordnungsamt.

Die Bestimmungen über die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches und in § 31 Denkmalschutzgesetz NRW geregelt. Hiernach hat der Verkäufer / die Verkäuferin der Gemeinde unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch das amtierende Notariat. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer / die Käuferin als Eigentümer/in in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde darüber ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis wird dem zuständigen Notariat zur weiteren Verwendung übersandt. Es ist gebührenpflichtig und die Kosten hierfür trägt in der Regel der Erwerber / die Erwerberin.

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer / der Verkäuferin ausgeübt werden.



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