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Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe zu den Kosten Ihrer Wohnung.

Grundlegendes

Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter*in bzw. Untermieter*in von Wohnraum sind.

Einen Antrag auf Lastenzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Eigentümer*in von Wohnraum sind. Sie müssen den Wohnraum allerdings selbst bewohnen und die Miete / Belastung dafür aufbringen.

Die Höhe des Mietzuschusses bzw. Lastenzuschusses ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation und richtet sich u.a. nach

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder sowie
  • der Höhe der Miete bzw. Belastung.

Zur Prüfung Ihres Anspruches ist bei Ihrer Wohngeldstelle ein entsprechender Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss zu stellen. Die Fragen im Antrag sind sorgfältig und vollständig zu beantworten und müssen nachgewiesen (Einkommensnachweise, Vermieterbescheinigung etc.) werden.

Neuerungen zum Wohngeldantrag: 
Über das Portal Gemeinsam Online (siehe Link unter "Weitere Informationen") können Bürger*innen ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen. 

Personenkreise ohne Anspruch auf Wohngeld

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger*innen folgender Transferleistung:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
  • wenn zu Ihrem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben sowie
  • für alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

Für eine Beratung und eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter den u.g. Rufnummern zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen


Fristen

  • Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Hinweise

  • Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

  • Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

  • Bitte beachten Sie vor einer persönlichen Vorsprache die Öffnungszeiten der Wohngeldstelle.

    Montags und Mittwochs können die Anträge bei den Mitarbeitenden im Bürgerbüro abgegeben werden. Eine inhaltliche Prüfung oder Beratung erfolgt hierbei nicht.

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