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Wohnungsaufsicht zur Wohnraumerhaltung und -pflege

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sind grundsätzlich verpflichtet, diese instandzuhalten und gewissen Mindestanforderungen anzupassen.

Ist die Nutzung der Wohnung durch Mängel erheblich beeinträchtigt, zum Beispiel durch

  • Feuchtigkeit in den Wänden,
  • Funktionsmängel der Sanitär- und Elektroinstallationen,
  • fehlende Beheizbarkeit oder
  • gravierende Mängel an den Fenstern

und hat die Eigentümerin/der Eigentümer trotz Aufforderung durch die Mieterin oder den Mieter keine Abhilfe geleistet, kann dies beim Amt für Schulverwaltung, Kultur, Sport und Soziales angezeigt werden. Die Mängel werden dann vor Ort geprüft. Bei erheblichen Missständen wird die Eigentümerin/der Eigentümer zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Für die Bearbeitung ist insbesondere die bereits mit der Eigentümerin/dem Eigentümer geführte Korrespondenz wichtig.


Vorbereitungen

Korrespondenz mit dem/der Eigentümer/in

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