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Schnee räumen ist im Interesse aller

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Schnee und Eis auf den Straßen und Gehwegen sorgen in diesen Wintertagen für Rutschpartien und teils sogar folgenschweren Stürze. Aufgrund der aktuellen Wetterlage weist die Stadt Neukirchen-Vluyn nochmals darauf hin, dass die Anlieger für den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück zuständig sind. Die Stadtverwaltung übernimmt das Räumen und Streuen auf den Hauptverkehrswegen sowie vor den städtischen Gebäuden und Grundstücken. Die Zeit für die Ausführung des Winterdienstes der Anlieger ist wie folgt geregelt:

  • In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Beseitigung des Schnees darf dabei nicht auf der Straßenfahrbahn erfolgen, damit der Straßenverkehr nicht gefährdet bzw. der städtische Winterdienst nicht behindert wird. Der frei geräumte und gegebenenfalls vereiste Gehbereich ist von den Anliegern trittsicher zu machen.

Hat die Straße vor dem Grundstück keinen Gehweg, so ist die Räumpflicht vor dem Grundstück am Fahrbahnrand zu erfüllen. Diese Bestimmungen gelten auch bei Glätte.

Bei Tauwetter appelliert die Stadt an alle Anlieger, vor ihrem Grundstück die Einläufe der Straßenentwässerung freizulegen und am Kantstein für einen ungehinderten Ablauf des Tauwassers zu sorgen.

Auftausalze und andere die Gewässer oder den Boden belastende Chemikalien sind nicht gestattet und dürfen in Ausnahmefällen nur zum Einsatz kommen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Gefahren erforderlich ist, etwa bei Eisregen.

Die Stadt Neukirchen-Vluyn bittet ihre Bürger, den Winterdienst im Interesse der Allgemeinheit gewissenhaft auszuführen. Jegliche Spaziergänge oder Einkäufe sowie der Weg zur Arbeit bzw. zur Schule sind derzeit nicht nur beschwerlich, sondern stellen insbesondere für ältere Mitbürger und Schulkinder eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Dabei sollten Grundstückseigentümer daran denken, dass sie grundsätzlich für Unfälle und Stürze haften, die auf mangelnde Einhaltung der Streu- und Räumpflicht zurückzuführen sind – diese unliebsamen Ereignisse lassen sich durch die Mithilfe der Bürger verhindern.

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