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Eheschließung im Ausland - Beurkundung

Für die Wirksamkeit der Ehe ist keine Nachbeurkundung erforderlich, sondern jeweils die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Diese weisen Sie regelmäßig durch eine staatliche Eheurkunde nach. Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Eheurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor der Eheschließung entsprechend zu erkundigen und diese gegebenenfalls vor Ort zu veranlassen, da spätere Überbeglaubigungen oft nur schwer zu erhalten sind.

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, besteht die Möglichkeit eine Nachbeurkundung der Heirat im deutschen Eheregister zu beantragen.

Dies gilt ebenfalls, wenn einer der Ehegatten aufgrund seines Status dem deutschen Recht unterliegt (heimatlose Ausländer*innen, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge oder staatenlose Personen).

Antragsberechtigt ist jeder deutsche Ehegatte beim Standesamt seines Wohnsitzes.

Welche Unterlagen Sie zur Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt. Da die Voraussetzungen in jedem Einzelfall sehr unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf alle notwendigen Dokumente eingegangen werden.



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